Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

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Einziehung  bestimmt  worden.  Die  Tetanus-Sera  mit  den  Kontrollnummern:
92  und  93  aus  den  Behringwerken  in  Marburg  sind  Trockensera  und  unterliegen
daher  nicht  der  Einziehung.

Weimar,  den  29.  Dezember  1915.

Großherzoglich  Sächfisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef#:
Slebogt.

 

(Nr.  276.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

Das  184.  bis  190.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4994.  Bekanntmachung  über  die  Ausdehnung  der  Verordnung  über  den  Verkehr
  mit  Kraftfuttermitteln  vom  28.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzblatt
S.  399)  auf  weitere  Futtermittel.  Vom  19.  Dezember  1915.

„  4995.  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  17.  Dezember  1915.

„  4996.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Verfahren  bei  Zustellungen.  Vom
22.  Dezember  1915.

„  4997.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zuckerungsfrist  für  die  Weine  des  Jahrganges
  1915.  Vom  22.  Dezember  1915.

„  4998.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Lastkraftfahrzeugen.
  Vom  22.  Dezember  1915.

„  4999.  Gesetz  über  vorbereitende  Maßnahmen  zur  Besteuerung  der  Kriegsgewinne.
Vom  24.  Dezember  1915.

„  5000.  Gesetz  über  die  Kriegsabgaben  der  Reichsbank.  Vom  24.  Dezember  1915.

„  5001.  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushaltsetat
  für  das  Rechnungsjahr  1915.  Vom  24.  Dezember  1915.

„  5002.  Bekanntmachung  über  Freigabe  von  Branntwein  zur  Versteuerung  im
Januar,  Februar  und  März  1916.  Vom  23.  Dezember  1915.

„  5003.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausprägung  von  Zehnpfennigstücken
aus  Eisen.  Vom  22.  Dezember  1915.