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1819 (Reg. Blatt S. 97) und vom 14. December 1849 (Reg. Blatt S. 766) Folgendes
verordnet:
1. Den Oberamtsgerichten kommt — vorbehältlich der in der Ministerialverfüg-
ung vom 14. December 1849 unter Ziff. 3 festgesetzten Ausnahme — die Dekretur
der Strafprozeßkosten zu:
in allen oberamtsgerichtlichen Straffällen und in denjenigen vor die höheren Ge-
richte gehörigen Strafsachen, in welchen die Untersuchung durch Beschluß des
Untersuchungsrichters (zu vergl. Strafprozeßordnung vom 17. April 1868,
Art. 252, 253, 277) eingestellt worden ist.
In allen anderen Fällen sind die Kosten durch die Raths= und Anklagekammer
des Kreisgerichtshofs zu decerniren.
In Beziehung auf die Fertigung und Einsendung der Kostenverzeichnisse zur Prüf-
ung, beziehungsweise Dekretur, deßgleichen in Bezichung auf die Verrechnung der decer-
nirten Kosten und die Uebergabe der Verzeichnisse der von den Verurtheilten wieder
einzuziehenden Kosten an die Kameralämter bleiben die bestehenden Vorschriften in Wirk-
samkeit.
2. Die Kosten eines staatsanwaltschaftlichen Vorverfahrens, welchem eine
gerichtliche Voruntersuchung nicht nachgefolgt ist, sind von der K. Generalstaatsan-
waltschaft nach vorgöngiger Prüfung durch das Revisorat des Justizministeriums zu
decerniren. 6
Stuttgart den 12. Mai 1869. Mittnacht.
b) Verfügung, betreffend den Termin für die Vornahme der niederen Justizdienstprüfung.
Die niedere Justizdienstprüfung wird künftig jährlich im Monate März in Stutt-
gart vorgenommen werden.
Die Meldungen um Zulassung zu derselben (K. Verordnung vom 25. April 1839,
§. 11) sind vor dem 1. Januar bei dem Instizministerium einzureichen.
Stuttgart den 21. Mai 1869.
Mittnacht.