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Gebühren specielle Bestimmungen getroffen hat, diese zur Anwendung, vorausgesetzt daß
hiebei der Kirchenpflege ihr verhältnißmäßiger Antheil an dem Stiftungskapitalertrage
gewahrt bleibt; wofern aber der Stifter nichts bestimmt hat, sind die Gebühren sämmt-
licher betheiligten Kirchendiener nach dem Verhältnisse der für die Minimalbeträge der
Stiftungskapitalien bestimmten Belohnungen (vergl. Ziff. 2), ausgedrückt in Prozenten
des Stiftungskapitalertrags unter Zugrundlegung eines Zinsfußes von 4 /. von dem
Stiftungsrathe zu bemessen.
6. Die gemeinschaftlichen Oberämter sind ermächtigt, der Annahme von Jahrtags-
stiftungen Seitens der Kirchenpflegen in denjenigen Fällen, wo diese Stiftungen vor-
stehenden Bestimmungen entsprechen, die Genehmigung zu ertheilen.
Stuttgart den 20. April 1869.
Geßler. Golther.
C) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
Bekanntmachung, betreffend die Einstellung der Erhebung einer Uebergangsabgabe von Tabak in den
norddeutschen Staaten. '
Im Hinblick auf die Bestimmung des Zollvereinsgesetzes über die Besteuerung des
Tabaks vom 24. Juni 1868 (Reg. Blatt S. 390), nach welcher die durch dieses Gesetz
festgestellte gemeinschaftliche Steuer von dem im Zollvereinsgebiet erzeugten Tabak zum
erstenmal für die im laufenden Jahre mit Tabak bebauten Grundstücke zu erheben ist,
wird die Erhebung der bisher in den norddeutschen Staaten bestehenden Ulebergangs-
abgabe von den aus den süddeutschen Vereinsstaaten dorthin eingehenden Tabaken und
Tabaksfabrikaten mit 20 Sgr. vom Zollzentner von Seiten des norddeutschen Bundes
vom 1. Juli d. J. an eingestellt werden und volle Freiheit des Verkehrs mit diesen
Gegenständen innerhalb des ganzen Zollvereinsgebiets von dem genannten Zeitpunkte
ab eintreten.