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a) das Grundkataster nach dem Reinertrage auf. . . 7,945,506 fl. 53 kr.
und
das Gefällkataster aaufß.. ..... 78,853 fl. 56 kr.
—:. 18,024,360 fl. 48 kr.
demnach die Staatssteuer für beide je auf 100 fl. Reinertrag zu
—:. 12 fl. 58 kr. 4 hlr.
b) das Gebäudekataster nach dem Kapitalwerth af 226,366,409 fl. —
und
die Staatssteuer je auf 1000 fl. Kapitalwerth zu —:. 2 fl. 25 kr. 4 ## hlr.
I) die Katasteransätze für die Gewerbesteuer betrageen. 474,324 fl. 37 kr.
Zur Umlage der Steuersumme von 412,500 fl. kommen her auf 100 fl. Kataster-
ansatz . 86flö7kroz8thlr
Nachdem hienach die Jahressteuer pro 16869 180 unter die Oberamts-Bezirke auf
die aus der Beilage ersichtliche Weise vertheilt worden ist, werden die K. Oberämter
angewiesen, unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen Orte u. s. w.
unter Zugrundlegung des Landeskatasters vorzunehmen, und dafür zu sorgen, daß die
Unteraustheilung auf die Steuerpflichtigen nach den verschiedenen Katasterzweigen, je
abgesondert auf das Grund-, Gefäll-, Gebände= und Gewerbe-Kataster vollzogen wird.
In Beziehung auf die instruktionsgemäße Fortführung der Gebäude= und Gewerbe-
steuer-Rollen, die rechtzeitige Vornahme des Steuersatzes, die richtige Fortführung
der Oberamts-Uebersichten, übereinstimmend mit den Kanzlei-Exemplaren, sowie auf
die Benützungsart des Steuerkatasters zu der Umlage der Körperschafts-Anlagen, end-
lich hinsichtlich der rechtzeitigen Unteraustheilung, der sorgfältigen Ueberwachung des
Einzugs und der Ablieferung der Steuern werden die K. Oberämter auf die ihnen
hierüber schon früher ertheilten Weisungen, insbesondere auf die Verfügung des Steuer-
kollegiums vom 30. Juni 1848 (Reg. Blatt S. 301) verwiesen.
Stuttgart, den 8. Juni 1869.
Autenrieth.
Genehmigt von dem K. Finanz-Ministerium den 11. Juni 1869.
Renner.