49 Impf-Gesetz. Zu 88.14, 15 des Entw.
den. Faktisch besteht in manehen Ländern dieser Zwang während des Heırselens von
Blattern-Epidemien, und die Zahl derjenigen, die sieh weigern, sieh wieder impfen zu
lassen wälırend einer Epidemie, ist sehr klein. leh kann Ihnen anführen, dass z. B. in
Stuttgart zur Zeit der Blattern-Epidemie gerade die Inıpf-Gegner sieh massenweise bei
dem Impf-Arzt gestellt haben, um sieh revaeeiniren zu lassen.«
Abgeordneter Dr. Reichensperger (Krefeld):
»Der gegenwärtige Paragr. scheint mir so reeht zu zeigen, dass die Herren Mediziner,
welehe für den Impfzwang eingenommen sind, einen sehr sehwankenden Boden
unter den Füssen haben, -— ja, dass sie es selbst zugestehen missen, was die Hauptsaehe
ist. Der Paragr. setzt voraus, dass Vaeeination und Revaeeination stattgefunden
hat ; niehtsdestoweniger aber kommt er zu der weiteren Annahme, dass trotz alles
Wieder-Impfens doeh die Blattern-Krankheit eintreten kann, weshalb denn nenerdings
geimpft und zwangsweise geimpft werden muss. Wenn darin nieht ein Zugeständniss
liegt, dass das Vaeeiniren und Revaeeiniren in seinem Erfolge etwas höehst Problematisehes
ist, dann weiss ieh nieht, wie es mit meiner und anderer Leute Logik besehaffen
ist. Es wird hier also vorgesehlagen, dass, naehdem alle Vorsiehtsmassregeln
ergriffen und die Herren Aerzte der Ansieht gewesen sind, dass für alle Zukunft Sieherstellung
erfolgt ist, — ieh sehe mieh veranlasst, den $. 14 vorzulesen :
Bei einem Ausbruehe der Blattern-Krankheit kann die zuständige Behörde anordnen,
dass die Einwohnersehaft jedes von der Krankheit befallenen Ortes oder ein
Theil derselben, ohne Rieksicht auf frühere Impfungen, binnen bestimmter Frist der
Impfung sieh zu unterziehen habe.«
Wenn ieh deutseh verstehe, so steht doch ganz einfach hier, dass, sobald eine
Blattern-Krankheit sieh offenbart, alle früheren Impfungen unbeachtet gelassen werden
können, dass die Behörde bereehtigt ist, abermals impfen zu lassen, und zwar
zwangsweise. Das kann doeh keinem Zweifel unterliegen. Ebensowenig kann es
meines Eraehtens einem Zweifel unterliegen, dass die Herren, welehe diesen Satz befürworten,
ihrerseits von der Ansieht ausgehen, dass alles Impfen und Wieder-Impfen
am Ende doeh nur einen selır problematisehen Erfolg hat.
Ieh frage dann aber weiter, was soll hier der Satz heissen: »ein Theil derselben
kann zur Revaeeination verurtheilt werden«? Weleher Theil derselben? Bleibt es der
Behörde überlassen, zu sagen, blos die Dienstmädehen, blos die Arbeiter, blos die
Leute in den niedrigsten Klassen der Einkommensteuer, blos die Verheiratheten oder
die Unverheiratheten sollen geimpft werden? Man muss doeh, wie mir seheint, etwas
Bestimmtes dabei denken können, wenn ein Gesetzes-Paragraph einen Ausdruek gebraueht,
ieh meinestheils bin aber vollkommen ausser Stande, mit dem Ausdrueke:
»ein Theil derselben« eine bestimmte Vorstellung zu verbinden. Weleher Willkür, m.
H., eröffnen Sie dureh solche Sätze Thür und Thor !
Die Kaiserl. Impf-Behörde kann also, sobald an einem Orte die Blattern-Krankheit
ausgebroehen ist, — in welehem Umfange und mit weleher Intensität, ist nieht bestimmt,
— verordnen: dieser Stadttheil, die Bewohner jener Strasse oder aueh andere
Kategorien sollen alle wieder geimpft werden, und wenn sie sieh das nicht gefallen
lassen, dann sollen sie, aueh wenn sie bereits drei bis viermal geimpft worden wären,
dazu gezwungen werden. Der H. Abg. Dr. Löwe ist so freundlieh naehzugeben, dass
die zu Operirenden nieht mit bewaffneter Maeht, durch Gendarmen oder Polizeidiener,
vorgeführt werden, aber er befürwortet doeh immer noeh mit dem H. Abg. Lasker eine
erhebliehe Strafe, eventuell Gefängniss-Strafe.
Es ist also ganz in das Belieben der betreffenden Behörde gesetzt, einer ganzen
Kategorie von Bewohnern eine Gefängniss-Strafe von nieht ganz geringer Dauer in
Aussieht zu stellen, andere dagegen versehont bleiben zn lassen, alles naeh Gutdünken,
ohne dass hier irgend eine Grenzlinie gezogen wäre. Der H. Abg. Dr. Löwe hat vorhin
von Briefen gesprochen, die ihn neuerdings in seinem Systeme bestärkt hätten. M.
H., wenn er nieht mit diesem Beispiele vorausgegangen wäre, so würde ielı meinerseits
es unerwähnt lassen, dass auelı ieh seit der vorigen Debatte wieder eine ganze Reilıe
von Briefen bekommen habe, die förmlieh Zeter sehreien über das, was hier besehlossen
worden ist, und zwar von Personen — die Briefe stehen zu Diensten —, die an namentliehen
Beispielen darthun,, wie bei solehen Epidemien revaeeinirte Mitglieder ihrer Familie
starben, während diejenigen, die sieh nieht hatten impfen lassen, beim Leben geblieben
sind. Solche Beispiele wurden mir mitgetheilt, wer sieh dafür näher interessirt,
kann die Briefe von nıir entgegen nehmen. Bu
Sodann ist wieder anf Württemberg exemplifizirt worden. Nun liegt mir hier gerade
über Württemberg eine Brosehüre vor, welehe den H. Gegnern wolıl bokannt sein
wird, die sie aber wohlweislieh unerwähnt gelassen haben. Der Titel derselben lautet:
»Versneh einer Kritik der Sehutzpoeken-Impfung« Es sind da statis-