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wie sich die Schrittlänge des Abschreitenden zum Landesmaße verhält, und daraus nach
den Regeln für die Berechnung des Inhalts einer Fläche derselbe zu ermitteln.
Unregelmäßige Flächen sind in der, dem rechtwinkligen Viereck am nächsten kom-
menden Figur auf dieselbe einfache Weise zu ermitteln und die Ein= und Ausspringe
besonders ab= oder zuzurechnen.
In Streitfällen ist die Meßstange anzuwenden, oder auf Antrag des Bodeninha-
bers auf seine Kosten ein sachverständiger Feldmesser zuzuziehen.
S. 7.
Sowohl über die Fälle, in denen die Anmeldung eines Grundstücks ganz unter-
lassen worden ist (§. 10 Ziff. 1 des Gesetzes), als über entdeckte Unrichtigkeiten in der
Anmeldung, welche nach dem Gesetze (§. 10 Ziff. 2) Bestrafung nach sich ziehen, ist
ein fortlaufendes Protokoll aufzunehmen und von den der Revision anwohnenden Steuer-
beamten, Sachverständigen und dem Anmeldenden, wenn er gegenwärtig ist, mit zu
unterschreiben, welches demnächst an das Hauptamt zur Einleitung des Verfahrens gegen
die Straffälligen einzusenden ist.
Der behufs Einleitung des Strafverfahrens einzureichenden Anzeige ist ein beglau-
bigter Auszug aus diesem Protokoll beizufügen.
8. 8.
Die Revision liegt dem bestellten Revisionsbeamten und den von ihm zugezogenen
Steuerbeamten (8. 5.) zunächst ob, doch ist diesen dabei, soweit es erforderlich, die nö-
thige sachverständige Hülfe zu geben.
Tag und Ergebniß der Revision werden in die dazu bestimmten Spalten 5. und 6.
der Anmeldungen eingetragen und in Spalte 7. und 8. mit kurzer Bemerkung, durch
welches Verfahren ein etwa abweichendes Resultat gefunden worden, bescheinigt. Ueber
die nicht angemeldeten, mit Tabak bepflanzten Grundstücke hat der Revisionsbeamte
Anmeldungen auszufertigen und letztere in das Anmeldungsregister Spalte 1. 2. und 4.
einzutragen. Die hienach vervollständigten Anmeldungen und Register sind längstens
bis 10. September dem Kameralamt vorzulegen.
Die Kameralverwalter haben zuweilen probeweise Nachrevisionen vorzunehmen, um
sich zu überzeugen, daß die Angabe auf Grund vorschriftsmäßiger Revision (SS. 5. 6.)
bestätigt ist und die gefundenen Abweichungen gehörig begründet sind.