Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

182 
wie sich die Schrittlänge des Abschreitenden zum Landesmaße verhält, und daraus nach 
den Regeln für die Berechnung des Inhalts einer Fläche derselbe zu ermitteln. 
Unregelmäßige Flächen sind in der, dem rechtwinkligen Viereck am nächsten kom- 
menden Figur auf dieselbe einfache Weise zu ermitteln und die Ein= und Ausspringe 
besonders ab= oder zuzurechnen. 
In Streitfällen ist die Meßstange anzuwenden, oder auf Antrag des Bodeninha- 
bers auf seine Kosten ein sachverständiger Feldmesser zuzuziehen. 
S. 7. 
Sowohl über die Fälle, in denen die Anmeldung eines Grundstücks ganz unter- 
lassen worden ist (§. 10 Ziff. 1 des Gesetzes), als über entdeckte Unrichtigkeiten in der 
Anmeldung, welche nach dem Gesetze (§. 10 Ziff. 2) Bestrafung nach sich ziehen, ist 
ein fortlaufendes Protokoll aufzunehmen und von den der Revision anwohnenden Steuer- 
beamten, Sachverständigen und dem Anmeldenden, wenn er gegenwärtig ist, mit zu 
unterschreiben, welches demnächst an das Hauptamt zur Einleitung des Verfahrens gegen 
die Straffälligen einzusenden ist. 
Der behufs Einleitung des Strafverfahrens einzureichenden Anzeige ist ein beglau- 
bigter Auszug aus diesem Protokoll beizufügen. 
8. 8. 
Die Revision liegt dem bestellten Revisionsbeamten und den von ihm zugezogenen 
Steuerbeamten (8. 5.) zunächst ob, doch ist diesen dabei, soweit es erforderlich, die nö- 
thige sachverständige Hülfe zu geben. 
Tag und Ergebniß der Revision werden in die dazu bestimmten Spalten 5. und 6. 
der Anmeldungen eingetragen und in Spalte 7. und 8. mit kurzer Bemerkung, durch 
welches Verfahren ein etwa abweichendes Resultat gefunden worden, bescheinigt. Ueber 
die nicht angemeldeten, mit Tabak bepflanzten Grundstücke hat der Revisionsbeamte 
Anmeldungen auszufertigen und letztere in das Anmeldungsregister Spalte 1. 2. und 4. 
einzutragen. Die hienach vervollständigten Anmeldungen und Register sind längstens 
bis 10. September dem Kameralamt vorzulegen. 
Die Kameralverwalter haben zuweilen probeweise Nachrevisionen vorzunehmen, um 
sich zu überzeugen, daß die Angabe auf Grund vorschriftsmäßiger Revision (SS. 5. 6.) 
bestätigt ist und die gefundenen Abweichungen gehörig begründet sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.