Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

183 
8. 9. 
Das Kameralamt hat nach Rückempfang der Anmelderegister die Spalten 4. bis 6. 
auszufüllen, die Gesammtfläche der in jedem Ort mit Tabak bepflanzten Grundstücke 
sowie die Summe der jeden Ort betreffenden Steuer zu berechnen und eine Hauptzu- 
sammenstellung der Schlußergebnisse sämmtlicher Anmelderegister zu fertigen. 
Die Richtigkeit der Steuerberechnung ist von dem Kameralverwalter und Kameral- 
amtsbuchhalter sowohl in den Anmelderegistern als in der Hauptzusammenstellung zu 
beurkunden. 
Hierauf sind sämmtliche Register sammt Beilagen längstens bis 1. October an das 
Steuer-Collegium einzusenden, von welchem sie nach erfolgter Prüfung und Genehmi- 
gung an das Kameralamt zum Behuf des Steuereinzugs zurückgelangen. 
Werden nach erfolgter Genehmigung und Festsetzung des Gesammtbetrags der Steuer 
durch das Stener-Collegium Nachlässe bewilligt, so sind solche nicht am „Soll“ abzu- 
schreiben, sondern in Ausgabe (Abgang) zu verrechnen. 
S. 10. 
Auf den Grund der genehmigten Register fertigt das Kameralamt für jeden einzel- 
neu Pflichtigen einen Steuerzettel nach dem Muster d aus und läßt ihn durch das Orts- 
steueramt dem Steuerpflichtigen zustellen. 
Die Steuer ist in den durch das Gesetz vorgeschriebenen Terminen (zur einen Hälfte 
im Monat Dezember, zur andern Hälfte im Monat April k. J.) entweder an das 
Ortssteueramt oder Kameralamt zu bezahlen und in beiden Fällen von dem Kameral- 
amt im Aumelderegister sowie im Einnahmeregister (Muster e) zu buchen. 
Die Bescheinigung erfolgt im ersten Fall durch das Ortssteueramt, im zweiten durch 
das Kameralamt auf dem Steuerzettel (Muster #). 
Auf den 30. Juni des der Erndte folgenden Kalenderjahrs sind Anmelderegister, 
Hauptzusammenstellung und Einnahmeregister abzuschließen und etwaige Ausstände in 
ein Ausstandsverzeichniß zu bringen, welches dem Steuer-Collegium zur Prüfung und 
Genehmigung vorzulegen ist. 
Stuttgart den 26. Juni 1869. Reunner.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.