Contents: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Bestätigung des General-Agenten der Basler Lebensversicherunge-Gesellschaft. 
Vom 18. Januar 1893. 
Der Kaufmann Ernst von Heimburg in Stuttgart ist heute als Hauptagent der 
Basler Lebensversicherungsgesellschaft (vergl. Reg. Blatt von 1866 S. 198) für Würt- 
temberg bestätigt worden, was hiemit bekannt gemacht wird. 
Stuttgart, den 18. Januar 1893. 
Schmid. 
Verfügung des Ministerinms des Innern, 
bekressend den Vollzug des Viehseuchen-Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und 
Gesterreich-Ungarn vom 6. Dezember 1891. Vom 26. Januar 1893. 
Zum Vollzug des Viehseuchen-Uebereink s zwischen dem Deutschen Reich und 
Oesterreich-Ungarn vom 6. Dezember 1891 (Reichsgesetzblatt Seite 90) werden für 
den Verkehr mit Vieh aus Oesterreich-Ungarn, unter Hinweisung auf §. 328 des Straf- 
gesetzbuchs für das Deutsche Reich und auf Art. 25 Ziffer 4 des Landespolizeistrafgesetzes 
nachstehende Vorschriften erlassen: 6 
1) Der Verkehr mit Wiederkäuern und Schweinen aus Oesterreich-Ungarn wird auf 
die Eintrittsstation Friedrichshafen beschränkt, woselbst die einzuführenden Thiere einer 
thierärztlichen Kontrole unterworfen werden. 
2) Jedem Viehtransport ist ein von der Ortsbehörde des Herkunftsortes ausge- 
stelltes Ursprungszeugniß beizugeben, welches mit der Bescheinigung eines staatlich 
angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu besonders ermächtigten Thierarztes über 
die Gesundheit der betreffenden Thiere versehen sein muß. In dem Ursprungszeugniß 
ist neben dem Ursprungsort auch der politische Bezirk und derjenige größere Verwaltungs- 
bezirk (Königreich, Land, Comitat) zu bezeichnen, welchem der Ursprungsort angehört. 
Ist das Zeugniß nicht in deutscher Sprache ausgefertigt, so ist demselben eine amtlich 
beglaubigte deutsche Uebersetzung beizufügen. Die amtliche Beglaubigung der Uebersetzung 
ist durch eine zur Führung eines Dienstsiegels befugte Person oder Behörde zu bewirken. 
Diesen Personen oder Behörden wird bei Eisenbahntransporten der Vorstand der Ver- 
ladestation zugerechnet. 
  
 
	        
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