Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

15. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Montag den 5. Juli 1869. 
  
Inhalt. 
Könlgliche Dekrete. Zollvereinsgesetz, dle Besteurung des Zuckers betreffend. 
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, betreffend die Bestimmung der Zahl der 
Schöffen für das Stadtgericht Stuttgart. — Verfügung, betreffend die Bestellung und Verpflichtung 
der Untergänger und die Aufsicht über dieselben. — Bekanntmachung, betreffend die Vergütungstaxen 
für die militärtschen Quartler-, Vorspann= und Botenleistungen pro 1. Jull 1869—70. — Be- 
kanntmachung, betreffend den freien Verkehr mit Branntwein zwischen Preußen und den mit demselben 
steuerlich verbundenen Zollverelnsstaaten einer= und Luxemburg andererseits. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Zollvereinsgeset6, 
die Besteurung des Zuckers betreffend. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Uebereinstimmung mit den Beschlüssen des Bundesraths des Deutschen Zoll- 
und Handelsvereins und des Deutschen Zollparlaments verordnen und verfügen Wir, 
nach Anhörung Unseres Geheimen Raths, was folgt: 
S. 1. 
Vom 1. September d. J. ab wird die Steuer vom inländischen Rübenzucker mit 
acht Silbergroschen oder achtundzwanzig Kreuzern vom Zollzentner der zur Zuckerbereit- 
ung bestimmten rohen Rüben erhoben.
	        
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