Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

211 
8. 3. 
Bei der Ausfuhr von inländischem wie von ausländischem Zucker über die Zoll- 
vereinsgrenze oder bei dessen Niederlegung in öffentliche Niederlagen wird, wenn die 
auszuführende Menge mindestens zehn Zentner beträgt, eine Vergütung für den Zentner 
gewährt: 
a) für Rohzucker von mindestens 88 Prozent Polarisation 
3 Rthlr. 4 Sgr. 
b) für Kandis und für Zucker in weißen, vollen, harten Broden bis zu 25 Pfun 
Nettogewicht oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert 
3 Rthlr. 25 Sgr. 
J) für allen übrigen harten Zucker, sowie für alle weiße trockene (nicht über 1 Pro- 
zent Wasser enthaltende) Zucker, in Krystall-, Krümel= und Mehlform von 
mindestens 98 Prozent Polarisation 
3 Rthlr. 18 Sgr. 
Der Bundesrath des Zollvereins hat die Zollämter zu bestimmen, über welche die 
Ausfuhr bewirkt werden kann. Derselbe ist auch befugt, zu bestimmen, daß die bei der 
Ausfuhr von Zucker gegen Vergütung abzugebende Deklaration auf den Zuckergehalt 
nach dem Grade der Polarisation gerichtet werde. 
S. 4. 
Wird bei der Ausfuhr von Zucker durch unrichtige Angabe des Zuckergehalts oder 
der sonstigen Beschaffenheit (handelsüblichen Bezeichnung) des Zuckers, Steuer oder 
Zollvergütung für Zucker, bei dessen Ausfuhr eine Vergütung überhaupt nicht gewährt 
wird, in Anspruch genommen, so hat der Deklarant den Betrag des vierten Theils der 
in Anspruch genommenen Vergütung als Strafe verwirkt. Wird durch die unrichtige 
Angabe des Zuckergehalts eine höhere Steuer= oder Zollvergütung, als die für die Klasse, 
zu welcher der auszuführende Zucker gehört, festgesetzte Vergütung in Anspruch genommen, 
so hat der Deklarant das Doppelte der Differenz zwischen der zuständigen und der be- 
anspruchten Vergütung als Strafe verwirkt. 
Außer den vorstehend gedachten Strafen tritt die Konfiskation des unrichtig dekla- 
rirten Zuckers ein, wenn solcher in der Absicht, die Staatskasse zu verkürzen, zwischen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.