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8. 3.
Bei der Ausfuhr von inländischem wie von ausländischem Zucker über die Zoll-
vereinsgrenze oder bei dessen Niederlegung in öffentliche Niederlagen wird, wenn die
auszuführende Menge mindestens zehn Zentner beträgt, eine Vergütung für den Zentner
gewährt:
a) für Rohzucker von mindestens 88 Prozent Polarisation
3 Rthlr. 4 Sgr.
b) für Kandis und für Zucker in weißen, vollen, harten Broden bis zu 25 Pfun
Nettogewicht oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert
3 Rthlr. 25 Sgr.
J) für allen übrigen harten Zucker, sowie für alle weiße trockene (nicht über 1 Pro-
zent Wasser enthaltende) Zucker, in Krystall-, Krümel= und Mehlform von
mindestens 98 Prozent Polarisation
3 Rthlr. 18 Sgr.
Der Bundesrath des Zollvereins hat die Zollämter zu bestimmen, über welche die
Ausfuhr bewirkt werden kann. Derselbe ist auch befugt, zu bestimmen, daß die bei der
Ausfuhr von Zucker gegen Vergütung abzugebende Deklaration auf den Zuckergehalt
nach dem Grade der Polarisation gerichtet werde.
S. 4.
Wird bei der Ausfuhr von Zucker durch unrichtige Angabe des Zuckergehalts oder
der sonstigen Beschaffenheit (handelsüblichen Bezeichnung) des Zuckers, Steuer oder
Zollvergütung für Zucker, bei dessen Ausfuhr eine Vergütung überhaupt nicht gewährt
wird, in Anspruch genommen, so hat der Deklarant den Betrag des vierten Theils der
in Anspruch genommenen Vergütung als Strafe verwirkt. Wird durch die unrichtige
Angabe des Zuckergehalts eine höhere Steuer= oder Zollvergütung, als die für die Klasse,
zu welcher der auszuführende Zucker gehört, festgesetzte Vergütung in Anspruch genommen,
so hat der Deklarant das Doppelte der Differenz zwischen der zuständigen und der be-
anspruchten Vergütung als Strafe verwirkt.
Außer den vorstehend gedachten Strafen tritt die Konfiskation des unrichtig dekla-
rirten Zuckers ein, wenn solcher in der Absicht, die Staatskasse zu verkürzen, zwischen