Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Zucker verpackt worden ist, für welchen eine Vergütung, beziehungsweise eine höhere 
Vergütung gewährt wird. 
Uebersteigt die Angabe des Zuckergehalts den bei der Revision ermittelten Zucker- 
gehalt um nicht mehr als ein Drittel Prozent, so findet eine Bestrafung nicht statt. 
Ist zwar dieser Prozentbetrag überschritten, aber der Beweis geführt, daß die Absicht, die 
Staatskasse zu verkürzen, nicht vorgelegen habe, so ist nur eine Ordnungsstrafe von fünf 
bis fünfzig Thalern (fünf bis fünf und siebenzig Gulden) verwirkt. 
§. 5. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen werden vom Bun- 
desrathe des Zollvereins festgestellt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen den 1. Juli 1869. 
Karl. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: 
Varnbüler. Auf Befehl des Königs, 
Der Finanz-Minister: Der Cabinets-Chef: 
Renner. Egloffstein. 
II. Verfügungen der Departements. 
A.) Des Justiz-Departements. 
Des Zustiz-Ministeriums. 
Bekanntmachung, betreffend die Bestimmung der Zahl der Schöffen für das Stadtgericht Stuttgart. 
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge Höchster Entschließung vom 
4. I. M. gnädigst bestimmt haben: 
daß die Zahl der Schöffen bei dem K. Stadtgerichte Stuttgart um zwölf, wo- 
von neun dem Kaufmannsstande angehören müssen, zu erhöhen sei;
	        
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