Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

215 
Der Abfertigung mit einem Uebergangsscheine, von welcher hiernach seither die 
gegenseitig zugesagte Befreiung von der Uebergangsabgabe abhängig war, bedarf es, nach 
einer neuerdings getroffenen Verabredung zwischen der K. Preußischen und der K. Groß- 
herzoglich Luxemburgischen Regierung künftig nicht mehr, vielmehr tritt zwischen den 
Eingangs gedachten Staaten und Luxemburg gegenseitig ein völlig freier Verkehr mit 
Branntwein ein. 
Stuttgart, den 1. Juli 1869. Renner. 
###e#inrse#o#######o#n“s 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.