Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 17. Juli 1869. 
  
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Zollvereinsgesetz, betreffend die Sicherung der Zollvereinsgrenze in den vom Zoll- 
geblet ausgeschlessenen Hamburgischen Gebietstheilen. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Errichtung von Grenzsteuerämtern. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Zollvereinsgesetz, 
betreffend die Sicherung der Zollvereinsgrenze in den vom Zollgebiet ausgeschlossenen Hamburgischen 
Gebietstheilen. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Uebereinstimmung mit den Beschlüssen des Bundesraths des Deutschen Zoll- 
und Handelsvereins und des Deutschen Zollparlaments verordnen und verfügen Wir, 
nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes, was folgt: 
In den außerhalb der Zollgrenze des Zoll= und Handelsvereins belegenen Ham- 
burgischen Gebietstheilen kommen vom 1. August 1869 ab die nachstehenden Vorschriften 
zur Anwendung: 
Artikel 1. 
Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein-, Aus= oder Durchfuhr im Zollver- 
eine verboten ist, diesem Verbote zuwider über die Zollvereinsgrenze ein-, aus= oder
	        
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