Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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durchzuführen, hat die Konfiskation der Gegenstände, in Bezug auf welche die Zuwider- 
handlung (die Kontrebande) verübt worden ist, und zugleich eine Geldbuße verwirkt, welche 
dem doppelten Werthe jener Gegenstände, und wenn solcher weniger als 10 Thaler be- 
trägt, dieser Summe gleich kommen soll. 
Artikel 2. 
Wer es unternimmt, dem Zollvereine oder einem Mitgliede desselben die Ein-, Aus- 
oder Uebergangsabgaben zu entziehen, hat die Konfiskation der Gegenstände, in Bezug 
auf welche die Zuwiderhandlung (die Zoll= oder Steuer-Defraudation) verübt worden ist 
und zugleich eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgaben gleichkommende 
Geldstrafe verwirkt. 
Artikel 3. 
Im Falle der Wiederholung einer Zuwiderhandlung (Art. 1 und 2) nach vorher- 
gegangener rechtskräftiger Verurtheilung oder freiwilliger Unterwerfung unter die Strafe, 
wird die nach Art. 1 und 2 außer der Konfiskation der Gegenstände der Zuwiderhand- 
lung eintretende Geldbuße bei dem ersten Rückfalle verdoppelt, bei dem zweiten und 
ferneren Rückfällen vervierfacht. 
Kontrebande und Defraudation sind bei Beurtheilung der Frage, ob ein Rückfall 
vorliegt, als gleichartige Vergehen zu betrachten. 
Die Straferhöhung wegen Rückfalls findet nicht statt, wenn seit dem Zeitpunkte, 
in welchem die Strafe des zuletzt begangenen früheren Vergehens abgebüßt oder erlassen 
worden ist, drei Jahre verflossen sind. 
Artikel 4. 
Wenn die Kontrebande oder Defraudation unter erschwerenden Umständen verübt 
ist, finden die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes §§. 144, 146, 147 und 148 An- 
wendung. 
Artikel 5. 
In allen vorbezeichneten Fällen (Art. 2 bis 4) findet die Entrichtung der vorent- 
haltenen Abgabe neben der Geldstrafe statt. 
Artikel 6. 
In allen Fällen, in welchen die Konfiskation der Gegenstände, in Bezug auf welche 
die Kontrebande oder Defraudation verübt worden ist, nicht vollzogen werden kann, sei 
es, daß die Gegenstände der Zuwiderhandlung überhaupt nicht erreichbar sind, oder daß
	        
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