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durchzuführen, hat die Konfiskation der Gegenstände, in Bezug auf welche die Zuwider-
handlung (die Kontrebande) verübt worden ist, und zugleich eine Geldbuße verwirkt, welche
dem doppelten Werthe jener Gegenstände, und wenn solcher weniger als 10 Thaler be-
trägt, dieser Summe gleich kommen soll.
Artikel 2.
Wer es unternimmt, dem Zollvereine oder einem Mitgliede desselben die Ein-, Aus-
oder Uebergangsabgaben zu entziehen, hat die Konfiskation der Gegenstände, in Bezug
auf welche die Zuwiderhandlung (die Zoll= oder Steuer-Defraudation) verübt worden ist
und zugleich eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgaben gleichkommende
Geldstrafe verwirkt.
Artikel 3.
Im Falle der Wiederholung einer Zuwiderhandlung (Art. 1 und 2) nach vorher-
gegangener rechtskräftiger Verurtheilung oder freiwilliger Unterwerfung unter die Strafe,
wird die nach Art. 1 und 2 außer der Konfiskation der Gegenstände der Zuwiderhand-
lung eintretende Geldbuße bei dem ersten Rückfalle verdoppelt, bei dem zweiten und
ferneren Rückfällen vervierfacht.
Kontrebande und Defraudation sind bei Beurtheilung der Frage, ob ein Rückfall
vorliegt, als gleichartige Vergehen zu betrachten.
Die Straferhöhung wegen Rückfalls findet nicht statt, wenn seit dem Zeitpunkte,
in welchem die Strafe des zuletzt begangenen früheren Vergehens abgebüßt oder erlassen
worden ist, drei Jahre verflossen sind.
Artikel 4.
Wenn die Kontrebande oder Defraudation unter erschwerenden Umständen verübt
ist, finden die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes §§. 144, 146, 147 und 148 An-
wendung.
Artikel 5.
In allen vorbezeichneten Fällen (Art. 2 bis 4) findet die Entrichtung der vorent-
haltenen Abgabe neben der Geldstrafe statt.
Artikel 6.
In allen Fällen, in welchen die Konfiskation der Gegenstände, in Bezug auf welche
die Kontrebande oder Defraudation verübt worden ist, nicht vollzogen werden kann, sei
es, daß die Gegenstände der Zuwiderhandlung überhaupt nicht erreichbar sind, oder daß