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dieselben einem erweislich schuldlosen Dritten gehören und von diesem in Anspruch ge-
nommen werden, ist statt der Konfiskation auf Erlegung des Werths der Gegenstände,
und wenn dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme von 25 bis 1000
Rthlrn. zu erkennen.
Artikel 7.
Wer die auf Zölle oder Uebergangs-Abgaben bezüglichen Gesetze des Zollvereins
oder eines Mitgliedes desselben in anderer als der vorstehend (Art. 1 bis 4) bezeichneten
Art übertritt, hat durch diese Zuwiderhandlung eine Ordnungsstrafe bis zu 50 Rthlru.
verwirkt.
Artikel 8.
Wer in dem ausgeschlossenen Gebiet in der Nähe der Zollgrenze Waarenanhäuf-
ungen oder Ablagen hält, welche nicht einem erlaubten Geschäftsbetriebe dienen, sondern
den Schleichhandel zum Zwecke haben, ferner wer zu gleichem Zwecke auf einer dem
Zollverein nicht angeschlossenen Flußstrecke ein Schiff auslegt, um dasselbe als unver-
zollte Waarenniederlage Behufs eines unerlaubten Verkehrs mit dem Zollgebiete zu be-
nutzen, soll mit einer im Wiederholungsfalle bis zu 100 Rthlrnu. zu steigernden Geld-
strafe belegt, und außerdem soll jedesmal, auch wenn der Thäter unbekannt ist, auf die
Konfiskation der vorgefundenen Waaren erkannt werden.
Wer Waarenanhäufungen oder Ablagen der gedachten Art auf seinem Grund und
Boden, in seiner Wohnung oder sonstigen Gebäuden oder in seinem Schiffe wissentlich
gestattet, verfällt in eine, im Wiederholungsfalle zu verdoppelnde Geldstrafe bis zu
50 Rthlrn.
Eine Waarenanhäufung Joder Ablage kann unter Umständen auch dann als zum
Zwecke des Schleichhandels veranstaltet angenommen werden, wenn die Person, welche
sie vorgenommen hat, dabei anwesend betroffen wird.
Artikel 9.
Wer mit zollpflichtigen Gegenständen, von denen den obwaltenden Umständen nach
anzunehmen ist, daß sie in das Zollgebiet unerlaubter Weise eingeführt werden sollen,
in der Nähe der Zollgrenze auf solchen in dem ausgeschlossenen Gebiet näher zu bezeich-
nenden Wegen betroffen wird, welche nicht zu einem Zollamte führen, soll mit einer
Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Thalern belegt werden.
Außerdem können des Schleichhandels verdächtige Personen, wenn sie bei Nachtzeit,