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Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ansgegeben Stuttgart Freitag den 30. Juli 1869.
Inhalt.
Königliche Dekrete. Vereins-Zollgesetz.
Unmittelbare Köntgliche Dekrete.
Vereins-ZJollgesetz.
Karl
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
In Uebereinstimmung mit den Beschlüssen des Bundesraths des Deutschen Zollund
Handelsvereins und des Deutschen Zollparlaments verordnen und verfügen Wir,
nach Anhörung Unseres Geheimen Raths, was folgt:
I. Verkehr mit dem Vereinsauslande.
8. 1.
Ein-, Aus= und Durchfuhr.
Alle Erzeugnisse der Natur, wie des Kunst= und Gewerbefleißes dürfen im ganzen
Umfange des Vereinsgebietes eingeführt, ausgeführt und durchgeführt werden.
S. 2.
Ausnahmen hiervon (§. 1) können zeitweise für einzelne Gegenstände beim Eintritt
außerordentlicher Umstände oder zur Abwehr gefährlicher ansteckender Krankheiten (Art. 4