Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ansgegeben  Stuttgart  Freitag  den  30.  Juli  1869.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Vereins-Zollgesetz.

Unmittelbare  Köntgliche  Dekrete.
Vereins-ZJollgesetz.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Uebereinstimmung  mit  den  Beschlüssen  des  Bundesraths  des  Deutschen  Zollund
  Handelsvereins  und  des  Deutschen  Zollparlaments  verordnen  und  verfügen  Wir,
nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Raths,  was  folgt:

I.  Verkehr  mit  dem  Vereinsauslande.
8.  1.
Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr.

Alle  Erzeugnisse  der  Natur,  wie  des  Kunst=  und  Gewerbefleißes  dürfen  im  ganzen

Umfange  des  Vereinsgebietes  eingeführt,  ausgeführt  und  durchgeführt  werden.
S.  2.

Ausnahmen  hiervon  (§.  1)  können  zeitweise  für  einzelne  Gegenstände  beim  Eintritt

außerordentlicher  Umstände  oder  zur  Abwehr  gefährlicher  ansteckender  Krankheiten  (Art.  4