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Benennungen in alphabetischer Ordnung aufzählt und die auf jeden derselben anzuwen-
dende Tarifnummer bezeichnet. Beschwerden über die richtige Anwendung des Tarifs
im einzelnen Fall werden im Verwaltungswege entschieden.
§. 13.
Verpflichtung zur Entrichtung des Zolls.
Zur Entrichtung des Zolls ist dem Staate gegenüber derjenige verpflichtet, welcher
zur Zeit, wo der Zoll zu entrichten, Inhaber (natürlicher Besitzer) des zollpflichtigen
Gegenstandes ist. Dem Inhaber steht derjenige gleich, welcher den zollpflichtigen Gegen-
stand aus einer öffentlichen Niederlage entnimmt.
§. 14.
Haftung der Waare.
Die zollpflichtigen Gegenstände haften ohne Rücksicht auf die Rechte eines Dritten
an denselben für den darauf ruhenden Zoll und können, so lange dessen Entrichtung
nicht erfolgt ist, von der Zollbehörde zurückbehalten oder mit Beschlag belegt werden.
Das an den Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes von einem Zollbeamten ergangene
Verbot, über den fraglichen Gegenstand weiter zu verfügen, hat die volle Wirkung der
Beschlagnahme. Die Verabfolgung der Waaren, auf welchen noch ein Zollanspruch
haftet, kann in keinem Falle, auch nicht von den Gerichten, Gläubigern oder Güterver-
tretern (Massenkuratoren) bei Konkursen eher verlangt werden, als bis die Abgaben da-
von bezahlt sind.
§. 15.
Verjährung der Abgabe.
Alle Forderungen und Nachforderungen von Zollgefällen, desgleichen die Ansprüche
auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Gefälle verjähren binnen Jahres-
frist, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Waare in den freien Verkehr gesetzt,
oder an welchem der Zoll für die auf Privatkreditlager abgefertigten Waaren festgestellt
oder die Abfertigung auf Begleitschein II. erfolgt ist. Auf das Regreßverhältniß des
Staats gegen die Zollbeamten und auf Nachzahlung hinterzogener (defraudirter) Gefälle
findet diese abgekürzte Verjährungsfrist keine Anwendung.