Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Insoweit eine Berichtigung erfolgt ist, wird die ursprüngliche Deklaration als be- 
seitigt angesehen. 
§. 27. 
Werden die Deklarationen nicht rechtzeitig (8§. 39, 63., 66, 75 und 81) abge- 
geben, so werden die Waaren auf Kosten und Gefahr der Betheiligten unter amtlichen 
Gewahrsam oder amtliche Bewachung genommen. 
Besitzt der Waarenführer keine Frachtbriefe oder andere über seine Ladung sprechende 
Papiere oder nur solche, die zur Anfertigung der vorgeschriebenen Deklaration unzurei- 
chend sind, oder über deren Richtigkeit er Zweifel hegt, und ist ihm sonst die Ladung 
nicht genug bekannt, um die Deklaration zu fertigen oder fertigen zu lassen, und erfolgt 
auch nicht die Deklaration Seitens des Waarenempfängers, so hat der Waarenführer, 
wenn er nicht den höchsten Eingangszoll zu entrichten erbötig ist, in dem Abfertigungs- 
papier oder besonders schriftlich oder zu Protokoll zu erklären, daß er außer Stande sei, 
eine zuverlässige Deklaration abzugeben und hiermit den Antrag auf Vornahme der amt- 
lichen Revision zu verbinden. Es schreitet sodann die Zollbehörde zur speziellen Revision 
(§. 28), deren Befund der Waarenführer, welcher für die richtige Stellung der Ladung 
zur Revision haftet, mit zu unterzeichnen hat. Der Waarenführer und der Empfänger 
müssen in diesem Falle sich gefallen lassen, daß die gehörig deklarirten Ladungen, auch 
wenn sie später eintreffen, in der Abfertigung vorgezogen werden und daß die Ladung 
inzwischen auf seine Kosten unter amtlicher Bewachung und Verschluß gehalten wird. 
8. 28. 
Revision — allgemeine und spezielle Revision. 
Die Revision Seitens der Zollbehörde ist entweder eine allgemeine oder eine spe- 
zielle. Die erstere geschieht nur nach Zahl, Zeichen, Verpackungsart und Gewicht der 
Kolli ohne deren Eröffnung. Bei der speziellen Revision findet außerdem die Eröffnung 
der Kolli statt, um die Gattung und Menge der in denselben enthaltenen Waaren zu 
ermitteln. 
8. 29. 
Bruttogewicht — Tara — Nettogewicht. 
Bei der speziellen Revision wird entweder nur das Bruttogewicht oder auch das 
Nettogewicht der Waaren ermittelt.
	        
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