235
Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zustande,
mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer besonderen
für den Transport verstanden.
Das Gewicht der für den Transport nöthigen äußeren Umgebung wird Tara
genannt.
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig die-
selbe, wie es z. B. bei Syrup u. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht
dieser Umgebung die Tara.
Das Nettogewicht ist das Bruttogewicht nach Abzug der Tara. Die kleinen, zur
unmittelbaren Sicherung der Waare nöthigen Umschließungen (Flaschen, Papier, Pappe,
Bindfaden u. dergl.) werden bei Ermittelung des Nettogewichts nicht in Abzug gebracht;
ebensowenig, der Regel nach, Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der Waare
beigemischt sein möchten. Eine Ausnahme von letzterer Bestimmung findet rücksichtlich
der zu Wasser eingegangenen Waaren in der Weise statt, daß, wenn in Folge von
Havarie durch eingedrungenes Wasser oder andere fremde Bestandtheile das Gewicht der
Waare vermehrt ist, bei der Verzollung ein dem Gewicht des Wassers 2c. entsprechender
Abzug von dem vorgefundenen Gewicht der Waare zugestanden wird. — Auch ist es
gestattet, die Waare unter amtlicher Aufsicht zu trocknen, worauf das nach der Trock-
nung vorgefundene Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt wird.
Welche Gegenstände nach dem Brutto= und welche nach dem Nettogewicht zu ver-
zollen sind, bestimmt der Vereins-Zolltarif.
Es bleibt der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren
Verzollung nach dem Nettogewicht geschieht, die tarifmäßige Tara gelten, oder das Netto-
gewicht, entweder durch Verwiegung der Waare ohne die Tara oder der letzteren allein
ermitteln lassen will. Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Nettogewicht
nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Trans-
port und für die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Vereins-Zolltarif
berechnet und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben.
Die Zollbehörde ist befugt, die Nettoverwiegung eintreten zu lassen, wenn eine von der
gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waaren oder eine erhebliche Entfernung
von den im Vereins-Zolltarif angenommenen Tarasätzen bemerkbar wird.