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8. 33.
Behandlung der Waaren, welche an der Grenze auf ein Amt im Innern abgelassen oder durchgeführt
werden sollen — Ansageverfahren — Begleitschein-Verfahren, Ladungsverzeichniß.
Sollen die Waaren unverzollt von dem Grenzzollamt auf ein zur weiteren zoll-
amtlichen Abfertigung befugtes Amt im Innern, oder zur unmittelbaren Durchfuhr ab-
gelassen werden, so geschieht dies entweder im Ansageverfahren (88. 38, 52 und 83),
bei welchem die grenzzollamtliche Abfertigung — Deklaration und Revision — an das
Amt im Innern verlegt, beziehungsweise der Wiederausgang der eingeführten Waaren.
lediglich durch amtliche Begleitung kontrolirt wird, oder es tritt die Abfertigung auf
Ladungsverzeichniß oder Begleitschein ein. Die Begleitscheine bestehen in Begleitscheinen
Nr. I. oder Nr. II. Die Begleitscheine Nr. I. und die denselbeun gleichgestellten amt-
lichen Bezettelungen, sowie die Ladungsverzeichnisse haben den Zweck, den richtigen Ein-
gang der über die Grenze eingeführten Waaren am inländischen Bestimmungsorte oder
die Wiederausfuhr solcher Waaren zu sichern. Begleitscheine Nr. II. dienen dazu, die
Erhebung des durch spezielle Revision ermittelten Zollbetrages einem anderen Amte
gegen Sicherheitsleistung zu überweisen.
§. 34.
Behandlung ausgehender ausgangszollpflichtiger Waaren.
Bei ausgehenden, einem Ausgangszolle unterliegenden Waaren geschieht die Ermit-
telung der Menge und Art derselben, sowie die Erhebung des Zolles nach der Wahl
des Waarenführers entweder beim Grenzzollamte am Ausgangspunkte, oder bei einer
dazu befugten Hebestelle im Innern mit Vorbehalt der Revision beim Grenzzollamte.
Für den Eisenbahn= und Seeverkehr gelten besondere Vorschriften (§§. 71 und 88).
8. 35.
Verschiedenheit des Abfertigungsverfahrens je nach der Art des Einganges und Ausganges.
Die näheren Bestimmungen über das bei der Waaren-Ein-, Aus= und Durchfuhr
zu beobachtende Verfahren richten sich darnach, ob der Ein= und Ausgang auf Land-
straßen, Flüssen und Kanälen oder auf Eisenbahnen oder seewärts stattfindet.