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8. 40.
Niederlegung beim Grenz-Eingangsamte.
Die Waaren können bei dem Eingangsamte niedergelegt werden, wenn der Ort
das vollständige Niederlagerecht (§. 97) hat, oder sich eine beschränkte Niederlage (§. 105)
daselbst befindet.
Das Abfertigungsverfahren wird durch das für die betreffende Niederlage erlassene
Regulativ (§. 106) bestimmt.
S. 41.
Verfahren, wenn die Waaren von der Grenze auf ein Amt im Innern oder zur Durchfuhr abgelassen
werden sollen — Begleitschein I.
Sollen die Waaren unverzollt einer Hebestelle im Innern zur schließlichen zoll-
amtlichen Abfertigung überwiesen werden, oder zur unmittelbaren Durchfuhr gelangen,
so ist die Ladung speziell zu deklariren. Bei einer und derselben Post gleichartiger Waaren
braucht das Gewicht in der Deklaration nur summarisch angegeben zu werden.
Die Revision seitens des Abfertigungsamts ist eine allgemeine, insofern nicht be-
sondere Gründe eine Ausnahme erfordern, oder die Betheiligten selbst die spezielle Re-
vision beantragen. Es tritt sodann in der Regel amtlicher Verschluß der Waare und
die Ertheilung eines Begleitscheins I. ein, welcher ein Verzeichniß der Waaren, auf die
er lautet, nach Maßgabe der vorhandenen Deklaration oder des Revisionsbefundes, die
Zahl der Kolli und deren Bezeichnung, die Art des angelegten amtlichen Verschlusses,
den Namen und Wohnort der Waaren-Empfänger, das Erledigungsamt, sowie den
Zeitraum enthalten muß, innerhalb dessen der Beweis der erreichten Bestimmung zu
führen ist.
Die Feststellung des Gewichts kann ausnahmsweise in Fällen des Bedürfnisses
durch Probeverwiegungen erfolgen, wenn sich bei den einzelnen zur Verwiegung gelangen-
den Kolli keine Abweichungen ergeben, welche zwei Procent des deklarirten Gewichtes
überschreiten.
Bei eingehenden Schiffs= oder Wagenladungen, bei welchen die Revision ohne vor-
herige Ausladung nicht ausführbar ist, soll der Begleitschein ohne vorgängige Revision
auf Grund der abgegebenen Deklaration ausgefertigt werden, sofern amtliche Begleitung
eintritt oder ein sichernder Verschluß angelegt werden kann.