Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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8. 40. 
Niederlegung beim Grenz-Eingangsamte. 
Die Waaren können bei dem Eingangsamte niedergelegt werden, wenn der Ort 
das vollständige Niederlagerecht (§. 97) hat, oder sich eine beschränkte Niederlage (§. 105) 
daselbst befindet. 
Das Abfertigungsverfahren wird durch das für die betreffende Niederlage erlassene 
Regulativ (§. 106) bestimmt. 
S. 41. 
Verfahren, wenn die Waaren von der Grenze auf ein Amt im Innern oder zur Durchfuhr abgelassen 
werden sollen — Begleitschein I. 
Sollen die Waaren unverzollt einer Hebestelle im Innern zur schließlichen zoll- 
amtlichen Abfertigung überwiesen werden, oder zur unmittelbaren Durchfuhr gelangen, 
so ist die Ladung speziell zu deklariren. Bei einer und derselben Post gleichartiger Waaren 
braucht das Gewicht in der Deklaration nur summarisch angegeben zu werden. 
Die Revision seitens des Abfertigungsamts ist eine allgemeine, insofern nicht be- 
sondere Gründe eine Ausnahme erfordern, oder die Betheiligten selbst die spezielle Re- 
vision beantragen. Es tritt sodann in der Regel amtlicher Verschluß der Waare und 
die Ertheilung eines Begleitscheins I. ein, welcher ein Verzeichniß der Waaren, auf die 
er lautet, nach Maßgabe der vorhandenen Deklaration oder des Revisionsbefundes, die 
Zahl der Kolli und deren Bezeichnung, die Art des angelegten amtlichen Verschlusses, 
den Namen und Wohnort der Waaren-Empfänger, das Erledigungsamt, sowie den 
Zeitraum enthalten muß, innerhalb dessen der Beweis der erreichten Bestimmung zu 
führen ist. 
Die Feststellung des Gewichts kann ausnahmsweise in Fällen des Bedürfnisses 
durch Probeverwiegungen erfolgen, wenn sich bei den einzelnen zur Verwiegung gelangen- 
den Kolli keine Abweichungen ergeben, welche zwei Procent des deklarirten Gewichtes 
überschreiten. 
Bei eingehenden Schiffs= oder Wagenladungen, bei welchen die Revision ohne vor- 
herige Ausladung nicht ausführbar ist, soll der Begleitschein ohne vorgängige Revision 
auf Grund der abgegebenen Deklaration ausgefertigt werden, sofern amtliche Begleitung 
eintritt oder ein sichernder Verschluß angelegt werden kann.
	        
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