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Es wird indeß von dem Mindergewicht, welches sich bei den unter amtlichem Ver-
schluß oder unter Begleitung abgelassenen Waaren am Bestimmungsorte gegen das beim
Eingange ermittelte Gewicht herausstellt, kein Eingangszoll erhoben, vielmehr bildet das
vorgefundene Gewicht die Grundlage der Verzollung oder weitern Abfertigung, sofern
der amtliche Verschluß unverletzt befunden wird und anzunehmen ist, daß das Minder-
gewicht lediglich durch natürliche Einflüsse herbeigeführt worden sei, namentlich kein
Grund zu dem Verdachte vorliegt, daß ein Theil der Waare heimlich entfernt worden.
Unter den gleichen Voraussetzungen wird auch von der Erhebung des Eingangszolles
für das Mindergewicht abgesehen, welches sich etwa bei den zum Durchgange abgefertigten
Waaren beim Ausgangsamte gegen das im Begleitschein angegebene Gewicht herausstellt.
Ist beim Eingangsamte nur eine probeweise Verwiegung erfolgt (§. 41), so gilt
rücksichtlich der nicht verwogenen Kolli das deklarirte Gewicht als das ermittelte.
Hat beim Eingangsamte überhaupt keine Verwiegung stattgefunden (§. 41), so
bildet das am Bestimmungsort festgestellte Gewicht die Grundlage der Verzollung oder
weitern Abfertigung, sofern der Verschluß unverletzt befunden und nicht durch Umstände
der Verdacht begründet wird, daß eine heimliche Entfernung von Waaren stattgefunden
habe. In diesem Falle kann, nach dem Ergebniß der anzustellenden Erörterungen, das
deklarirte Gewicht der Verzollung oder weitern Abfertigung zu Grunde gelegt werden.
S. 48.
Zollerlaß für die auf dem Trausport zu Grunde gegangenen oder in verdorbenem oder zerbrochenem
Zustande ankommenden Waaren.
Wenn auf Begleitschein I. abgefertigte Waaren erweislich auf dem Transporte
durch Zufall zu Grunde gegangen sind, so tritt ein Zollerlaß ein.
Ferner bleibt, sofern der angelegte amtliche Verschluß unverletzt befunden wird,
oder amtliche Begleitung stattgefunden hat, der Eingangszoll unerhoben, wenn die Ge-
genstände, welche unter amtlichem Verschluß oder amtlicher Begleitung abgefertigt worden
sind, am Bestimmungsorte in verdorbenem oder in zerbrochenem Zustande ankommen.
Die in verdorbenem Zustande ankommenden Gegenstände müssen unter amtlicher Auf-
sicht vernichtet werden. Die zerbrochen ankommenden Gegenstände sind unter Aussicht
der Zollbehörde nöthigenfalls so zu zerstören, daß sie völlig unbrauchbar werden.
§. 49.
Verzögerung des Transportes.
Sollten Naturereignisse oder Unglücksfälle bei dem Transporte innerhalb des Ver-