243
einsgebietes den Waarenführer verhindern, seine Reise fortzusetzen und den Bestim-
mungsort in dem durch den Begleitschein festgesetzten Zeitraume zu erreichen, so ist er
verpflichtet, dem nächsten Zoll= oder Steueramte Anzeige davon zu machen, welches ent-
weder den Aufenthalt auf dem Begleitschein bezeugen, oder, wenn die Fortsetzung der
Reise ganz unterbleibt, die Waaren unter Aufsicht nehmen muß.
8. 50.
Veränderte Bestimmung oder Theilung der Ladung.
Wenn eine Waarenladung, über welche ein Begleitschein ertheilt worden ist, eine
andere Bestimmung erhält, so hat der Waarenführer den Begleitschein bei dem nächsten
Zoll= oder Steueramte abzugeben, welches den Begleitschein mit dem erforderlichen Ver-
merk über den veränderten Bestimmungsort und Empfänger versieht.
Soll eine auf Begleitschein 1I. abgefertigte Ladung unterwegs getheilt werden, so
sind die Waaren dem nächsten Hauptzoll= oder Hauptsteueramte oder einem zur Aus-
stellung von Begleitscheinen befugten Zoll= oder Steueramte vorzuführen, welches auf
diesfälligen Antrag neue Begleitscheine ausfertigt, nachdem die Theilung der Ladung
unter amtlicher Aufsicht erfolgt ist.
Die Theilung darf sich auch auf den Inhalt einzelner Kolli erstrecken.
8. 51.
Begleitscheine II.
Soll nach dem Antrage des Deklaranten die Erhebung des durch spezielle Revision
ermittelten Eingangszolles bei einem andern dazu befugten Amte erfolgen, so geschieht
dies durch Ertheilung eines Begleitscheins II., welcher die Menge und Gattung der
Waaren nach den Ergebnissen der Revision, den Namen und Wohnort des Waaren=
Empfängers, den Betrag des gestundeten Eingangszolles, wo derselbe zu entrichten,
welche Sicherheit geleistet, was wegen Vorlegung des Begleitscheins zu erfüllen ist, so-
wie den Zeitraum enthält, innerhalb dessen der Beweis der erfolgten Zollentrichtung
geführt werden muß.
Begleitscheine II. werden jedoch nur dann ausgestellt, wenn der Eingangszoll von
den Waaren, für welche der Begleitschein begehrt wird, fünf Thaler oder mehr beträgt.
8. 52.
Ansage-Verfahren.
Mit Genehmigung der obersten Landes-Finanzbehörde kann auf solchen Strecken,
wo es im Bedürfniß des Verkehrs liegt, und amtliche Begleitung zulässig erscheint, die