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beauftragt sind und sich darüber gegen die Angestellten der Eisenbahn ausweisen, sind
befugt, zum Zwecke dienstlicher Revisionen oder Nachforschungen, die Wagenzüge an den
Stationsplätzen und Haltestellen so lange zurückzuhalten, als die von ihnen für nöthig
erachtete und möglichst zu beschleunigende Amtsverrichtung solches erfordert.
Die bei den Wagenzügen oder auf den Stationsplätzen oder Haltestellen anwesen-
den Angestellten der Eisenbahnverwaltungen sind in solchen Fällen verpflichtet, auf die
von Seite der Zollbeamten an sie ergehende Aufforderung bereitwillig Auskunft zu er-
theilen und Hülfe zu leisten, auch den Zollbeamten die Einsicht der Frachtbriefe und der
auf den Güterverkehr bezüglichen Bücher zu gestatten.
Nicht minder sind die bezeichneten Zollbeamten befugt, innerhalb der gesetzlichen
Tageszeit alle auf den Stationsplätzen und Haltestellen vorhandenen Gebäude und Lo-
kalien, soweit solche zu Zwecken des Eisenbahndienstes und nicht blos zu Wohnungen
benutzt werden, ohne die Beachtung weiterer Förmlichkeiten zu betreten und darin die
von ihnen für nöthig erachteten Nachforschungen vorzunehmen. Dieselbe Befugniß steht
ihnen auf solchen Stationsplätzen und Haltestellen, welche von Nachtzügen berührt wer-
den, auch zur Nachtzeit zu.
Jeder mit der Kontrole des Eisenbahnverkehrs besonders beauftragte Oberbeamte
muß innerhalb der von der betreffenden Zolldirektivbehörde bezeichneten Strecke der Eisen-
bahn in beiderlei Richtungen in einem Personen-Wagen II. Klasse unentgeltlich beför-
dert werden.
Eben so hat, wo die Zollverwaltung eine Begleitung der Wagenzüge durch Zollbe-
amte eintreten läßt, die Beförderung der Begleitungsbeamten unentgeltlich zu erfolgen
und ist denselben ein Sitzplatz auf einem Wagen nach ihrer Wahl, sofern sie von der
Begleitung zurückkehren aber ein Platz in einem Personen-Wagen mittlerer Klasse ein-
zuräumen.
§. 61.
B. Waaren-Eingang.
1) Zollamtliche Behandlung der Güter, die in Eisenbahnwagen die Grenze überschreiten.
Bei Ueberschreitung der Grenze dürfen in den Personenwagen oder sonst anderswo,
als in den Güterwagen sich keine Gegenstände befinden, welche zollpflichtig sind oder
deren Einfuhr verboten ist. Eine Ausnahme findet nur hinsichtlich der unter dem Hand-