Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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gepäck der Reisenden befindlichen zollpflichtigen Kleinigkeiten, sowie des Gepäcks statt, 
welches sich auf den mittelst der Eisenbahn beförderten Wagen von Reisenden befindet. 
Auf den Lokomotiven und in den dazu gehörenden Tendern dürfen nur Gegenstände 
vorhanden sein, welche die Angestellten oder Arbeiter der Eisenbahnverwaltung auf der 
Fahrt selbst zu eigenem Gebrauch oder zu dienstlichen Zwecken nöthig haben. Auch dür- 
sen weder in den Eisenbahnwagen, noch in den Lokomotiven und Tendern geheime oder 
schwer zu entdeckende, zur Aufnahme von Gütern oder Effekten geeignete Räume vorhan- 
den sein. 
§. 62. 
Sämmtliche Frachtgüter und Effekten, deren Abfertigung nach Maßgabe der folgen- 
den Bestimmungen stattfinden soll, müssen in der Regel schon im Auslande in leicht 
und sicher verschließbare Güterwagen, (Kulissenwagen, Wagen mit Schutzdecken) oder in 
abhebbare Behälter, nach den von der Zollbehörde zu ertheilenden näheren Vorschriften, 
verladen sein. 
8. 63. 
Generelle Deklaration. Ladungsverzeichniß. 
Unmittelbar nach Ankunft des Zuges auf dem Bahnhofe des Grenzzollamtes hat 
der Zugführer oder der sonstige Bevollmächtigte der Eisenbahn-Verwaltung dem Amte 
vollständige Ladungsverzeichnisse über die Frachtgüter in zweifacher Ausfertigung zu 
übergeben. Der einen Ausfertigung müssen die Frachtbriefe über die darin verzeichneten 
Güter beigefügt sein. 
Die Ladungsverzeichnisse müssen die verladenen Kolli nach Inhalt, Verpackungsart, 
Zeichen, Nummer und Bruttogewicht nachweisen, die Gesammt-Zahl derselben angeben 
und dasjenige Amt bezeichnen, bei welchem die weitere Abfertigung verlangt wird. 
Ferner muß darin die Angabe der Wagen oder Wagenabtheilungen oder der abhebbaren 
Behälter, in welche die Kolli verladen sind, nach Zeichen, Nummer oder Buchstaben 
enthalten sein. ' 
Ein jedes Ladungsverzeichniß darf in der Regel nur solche Güter enthalten, welche 
nach einem und demselben Abfertigungsorte bestimmt sind. 
8. 64. 
Abfertigung der weitergehenden Wagen. 
Demnächst werden die Wagen unter amtlichen Verschluß gesetzt. (§§.94 bis 96).
	        
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