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gepäck der Reisenden befindlichen zollpflichtigen Kleinigkeiten, sowie des Gepäcks statt,
welches sich auf den mittelst der Eisenbahn beförderten Wagen von Reisenden befindet.
Auf den Lokomotiven und in den dazu gehörenden Tendern dürfen nur Gegenstände
vorhanden sein, welche die Angestellten oder Arbeiter der Eisenbahnverwaltung auf der
Fahrt selbst zu eigenem Gebrauch oder zu dienstlichen Zwecken nöthig haben. Auch dür-
sen weder in den Eisenbahnwagen, noch in den Lokomotiven und Tendern geheime oder
schwer zu entdeckende, zur Aufnahme von Gütern oder Effekten geeignete Räume vorhan-
den sein.
§. 62.
Sämmtliche Frachtgüter und Effekten, deren Abfertigung nach Maßgabe der folgen-
den Bestimmungen stattfinden soll, müssen in der Regel schon im Auslande in leicht
und sicher verschließbare Güterwagen, (Kulissenwagen, Wagen mit Schutzdecken) oder in
abhebbare Behälter, nach den von der Zollbehörde zu ertheilenden näheren Vorschriften,
verladen sein.
8. 63.
Generelle Deklaration. Ladungsverzeichniß.
Unmittelbar nach Ankunft des Zuges auf dem Bahnhofe des Grenzzollamtes hat
der Zugführer oder der sonstige Bevollmächtigte der Eisenbahn-Verwaltung dem Amte
vollständige Ladungsverzeichnisse über die Frachtgüter in zweifacher Ausfertigung zu
übergeben. Der einen Ausfertigung müssen die Frachtbriefe über die darin verzeichneten
Güter beigefügt sein.
Die Ladungsverzeichnisse müssen die verladenen Kolli nach Inhalt, Verpackungsart,
Zeichen, Nummer und Bruttogewicht nachweisen, die Gesammt-Zahl derselben angeben
und dasjenige Amt bezeichnen, bei welchem die weitere Abfertigung verlangt wird.
Ferner muß darin die Angabe der Wagen oder Wagenabtheilungen oder der abhebbaren
Behälter, in welche die Kolli verladen sind, nach Zeichen, Nummer oder Buchstaben
enthalten sein. '
Ein jedes Ladungsverzeichniß darf in der Regel nur solche Güter enthalten, welche
nach einem und demselben Abfertigungsorte bestimmt sind.
8. 64.
Abfertigung der weitergehenden Wagen.
Demnächst werden die Wagen unter amtlichen Verschluß gesetzt. (§§.94 bis 96).