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Hinsichtlich des weiteren Verfahrens gelten die Bestimmungen in den 88. 64 bis 68.
8. 70.
C. Waaren-Durchgang.
Die zum unmittelbaren Durchgange auf den Eisenbahnen bestimmten Güter werden
mit Begleitzetteln und Ladungsverzeichnissen und unter amtlichem Verschluß (88. 63
und 6) zur Durchfuhr abgefertigt. Die Zollabfertigung beim Grenzausgangsamte
beschränkt sich in der Regel auf die Prüfung und Lösung des Verschlusses und die Be-
scheinigung des Ausgangs über die Grenze. Enden die Eisenbahnen bei dem Grenzaus-
gangsamte, so hat das letztere eine Vergleichung der auszuladenden Güter mit dem La-
dungsverzeichniß vorzunehmen.
Für den Durchfuhrverkehr auf Eisenbahnen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen
Strecken durchschneiden, können von der obersten Landes-Finanzbehörde weitere Erleich-
terungen zugestanden werden.
S. 71.
D. Waaren-Ausgang.
Ausgangsgzollpflichtige Güter dürfen zur Beförderung nach dem Auslande nicht ver-
laden werden, bevor nicht der Ausgangszoll bei einer zu dessen Erhebung befugten Zoll-
oder Steuerstelle entrichtet oder sichergestellt worden ist. Die Güter werden, wenn der
Ausgangszoll bei einem Amte im Innern entrichtet ist, unter Kollo= oder Waarenver-=
schluß unmittelbar nach dem Auslande abgefertigt. Bei dem Grenzausgangsamte findet
alsdann nur die Prüfung und Lösung des Verschlusses statt.
Rücksichtlich der Güter, deren Ausfuhr nachgewiesen werden muß, kommen die Be-
stimmungen im §. 56 zur Anwendung.
§. 72.
Wenn die Abfertigung bei dem Grenzzollamte nach Maßgabe der vorstehenden Be-
stimmungen nicht in Anspruch genommen wird, so erfolgt die Abfertigung nach den in
den §§. 39 bis 51 enthaltenen Bestimmungen.
§. 73.
E. Regulativ über die Behandlung des Eisenbahntransports.
Die näheren Bestimmungen über die zollamtliche Behandlung des Güter= und Effek-
ten-Transports auf den Eisenbahnen werden durch ein zu erlassendes Regulativ getroffen.