Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Die schiedsrichterliche Entscheidung muß innerhalb der auf die Niedersetzung des 
Schiedsgerichts folgenden vierzehn Tage abgegeben werden. 
XII. Waarenverschluß. 
§. 94. 
Der zollamtliche Verschluß erfolgt durch Kunstschlösser, Blei oder Siegel. 
Das abfertigende Amt hat zu bestimmen, ob Verschluß eintreten, welche Art des- 
selben angewendet und welche Zahl von Schlössern, Bleien u. s. w. angelegt werden 
soll. Es kann verlangen, daß derjenige, welcher die Abfertigung begehrt, die Vorrich- 
tungen treffe, welche es für nöthig hält, um den Verschluß anzubringen. 
§. 95. 
Das erforderliche Material an Blei, Lack, Licht und Versicherungsschnur, sowie die 
fortan erforderlichen Schlösser beschafft die Zollverwaltung, vorbehaltlich des Anspruchs 
auf Ersatz der Kosten für verloren gegangene oder beschädigte Schlösser gegen diejenigen, 
welche die Schuld des Verlustes oder der Beschädigung trifft. Eisenbahnverwaltungen 
haben in dieser Beziehung für ihre Angestellten zu haften. 
Das übrige, zu der Verschlußvorrichtung nöthige Material muß von den Bethei- 
ligten besorgt werden. 
8. 96. 
Bei eingetretener Verletzung des Waarenverschlusses kann in Folge der im Begleit- 
schein u. s. w. von den Extrahenten übernommenen Verpflichtung für die Waaren, je 
nachdem ihre Gattung ermittelt ist oder nicht, die Entrichtung des tarifmäßigen oder des 
höchsten Eingangszolles verlangt werden. 
Wird der Verschluß nur durch zufällige Umstände verletzt, so kann der Inhaber 
der Waaren bei dem nächsten zur Verschlußanlegung befugten Zoll- oder Steueramte 
auf genaue Untersuchung des Thatbestandes, Revision der Waaren und neuen Verschluß 
antragen. Er läßt sich die darüber aufgenommenen Verhandlungen aushändigen und 
giebt sie an dasjenige Amt, welchem die Waaren zu stellen sind, ab. Der Zollbehörde 
bleibt die Entscheidung überlassen, ob nach den obwaltenden Umständen von den oben 
angegebenen Folgen der Verschlußverletzung abgesehen werden kann.
	        
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