Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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XIII. Von den Niederlagen unverzollter Waaren. 
8. 97. 
A. Oeffentliche Niederlagen. 
Zur Beförderung des mittelbaren Durchfuhrhandels und des innern Verkehrs wer- 
den in den wichtigeren Handelsplätzen des Vereinsgebiets sowie bei den Haupt-Zolläm- 
tern an der Grenze, wo ein Bedürfniß dazu sich zeigt, unter amtlicher Aufsicht stehende 
öffentliche Niederlagen eingerichtet, in welchen Waaren bis zu ihrer weiteren Bestimmung 
unverzollt gelagert werden können. 
Die öffentlichen Niederlagen sind entweder: 
allgemeine Niederlagen (Packhöfe, Hallen, Lagerhäuser, Freihäfen, §8§. 98 bis 
104), oder 
beschränkte Niederlagen (§. 105), oder 
freie Niederlagen (Freiläger S. 107). 
An Orten, wo keine dem Staate gehörigen Gebäude, welche als Niederlage benützt 
werden können, oder dergleichen Gebäude nicht in dem nöthigen Umfange vorhanden 
sind, ist es Sache der Kaufmannschaft oder der Kommune, welche eine solche Anlage 
oder deren Erweiterung wünschen, den erforderlichen sicheren Raum zur Benützung des 
Staats zu stellen. 
§. 98. 
1) Allgemeine Niederlagen. Niederlagsrecht — Lagerfrist. 
Das Niederlagerecht wird der Regel nach nur für solche Waaren bewilligt, auf 
denen noch ein Zollanspruch haftet und welche nicht durch die besonderen Niederlage- 
regulative (§. 106) von der Lagerung ausgeschlossen sind. 
Die Lagerfrist soll in der Regel einen Zeitraum von fünf Jahren nicht über- 
schreiten. 
§. 99. 
Logergeld. 
Wo Lagergeld erhoben wird, soll dasselbe für jede Niederlage nach dem örtlichen 
Bedarf zur Deckung der Kosten festgestellt werden, jedoch, sofern die Niederlagen für 
Rechnung des Staats verwaltet werden, die folgenden Sätze nicht überschreiten:
	        
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