Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Die Bedingungen, unter denen derartige Konten zu bewilligen sind, und die Ver- 
pflichtungen der Konten-Inhaber werden durch ein besonderes Regulativ bestimmt. 
XIV. Verkehrs-Erleichterungen und Befreiungen. 
§. 111. 
1) Versendungen aus dem Vereinsgebiet durch das Ausland nach dem Vereinsgebiet. 
Bei Versendungen der im freien Verkehr stehenden Gegenstände aus dem Vereins- 
gebiete durch das Ausland nach dem Vereinsgebiete ist dem Ausgangs-Zollamte oder 
einem zu dieser Abfertigung befugten Amte im Innern eine Deklaration vorzulegen, 
worin die Art und Menge der zu versendenden Waaren mit ihrer sprachgebräuchlichen 
oder handelsüblichen Benennung und deren Bestimmungsort anzugeben ist. Einer An- 
gabe des Nettogewichts der in einem Kollo zusammen verpackten, verschieden tarifirten 
Waaren bedarf es nicht. 
Es tritt sodann die Revision und, der Regel nach, der amtliche Verschluß der 
Waaren ein.,. Dem Abfertigungsamte bleibt es überlassen, auch andere Maßregeln zur 
Sicherung gegen eine Vertauschung der Waaren zu treffen. Bei Versendung von Wein 
können Proben entnommen werden, welche verschlossen der Sendung beizufügen sind. 
Der Absender erhält demnächst die hiernach bescheinigte Deklaration zurück, auf 
welcher zugleich die zum Eintreffen beim Wiedereingangsamte verstattete Frist bemerkt 
wird. 
Hat die Ausgangs-Abfertigung bereits bei einem Amte im Innern slattgefunden, 
so bedarf es bei dem Grenz-Ausgangsamte nur der Rekognition des Verschlusses. 
Bei derartigen Versendungen von ausgangszollpflichtigen Waaren kann Sicherstel- 
lung des Ausgangszolles verlangt werden. 
Bei dem Wiedereingangsamte werden die Gegenstände auf den Grund der zu über- 
gebenden Deklaration revidirt und nach richtigem Befund ohne Zollerhebung abgelassen. 
Sind die Waaren unter Kollo= beziehungsweise Wagen= oder Schiffsverschluß abgefertigt, 
so beschränkt sich die Revision beim Wiedereingangsamte in der Regel auf die Prüfung 
und Lösung des angelegten Verschlusses. Auf den Antrag des Waarenführers können 
auch die Waaren von dem Grenz-Zollamte unter Belassung des amtlichen Verschlusses 
auf ein Amt im Innern zur schließlichen Abfertigung abgelassen werden.
	        
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