265
Wird bei dem Transport von Waaren, welche unter Zollkontrole stehen, zwischen-
liegendes Ausland berührt, so muß die Waare dem Ausgangs= und dem Wiederein-
gangsamte zur Revision gestellt und der richtige Ausgang, beziehungsweise der Wieder-
eingang auf der die Sendung begleitenden Bezettelung bescheinigt werden.
Nach örtlichem Bedürfnisse können von der obersten Landes-Finanz-Behörde für den
Verkehr aus dem Vereinsgebiet durch das Ausland nach dem Vereinsgebiet Erleichter-
ungen zugestanden werden.
§. 112.
2) Meß= und Marktverkehr.
Zur Erleichterung des Besuches auswärtiger Messen und Märkte kann die zollfreie
Rückbringung der unverkauft gebliebenen, aus dem freien Verkehr des Zollvereins stam-
menden Waare verstattet werden.
Nicht minder wird den fremden Handel= und Gewerbtreibenden, welche vereins-
ländische Messen und Märkte besuchen, von ihren unverkauften Waaren Erlaß des Ein-
gangszolles bei der Wiederausfuhr gewährt.
§. 113.
3) Retourwaaren.
Vereinsländische Erzeugnisse oder Fabrikate, welche, außer dem Meß= und Markt-
verkehr, auf Bestellung, zum Kommissionsverkauf, zur Ansicht, zu öffentlichen Ausstell-
ungen oder zum vorübergehenden Gebrauch nach dem Auslande gesandt sind und von
dort zurückkommen, können vom Eingangsgolle frei gelassen werden, sofern kein Zweifel
dawider besteht, daß dieselben Waaren wieder eingehen, welche ausgegangen sind.
S. 114.
Die Freilassung vom Eingangszoll kann auch erfolgen, wenn Gegenstände aus dem
Auslande zu öffentlichen Ausstellungen oder zum vorübergehenden Gebrauche eingehen,
und demnächst wieder ausgeführt werden.
§. 115.
4) Veredelungsverkehr.
Gegenstände, welche zur Verarbeitung, zur Vervollkommnung oder zur Reparatur
mit der Bestimmung zur Wiederausfuhr eingehen, können vom Eingangsgzolle befreit
werden.
6