Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Bei den Hauptzollämtern ist jede Zollentrichtung und jede durch dieses Gesetz vor- 
geschriebene Abfertigung ohne Einschränkung sowohl bei der Einfuhr als bei der Aus- 
fuhr und Durchfuhr zulässig. 
Bei Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefälle 
nicht über zehn Thaler vom Zentner betragen, oder welche nach der Stückzahl zu ver- 
zollen sind, in unbeschränkter Menge eingehen. 
Höher belegte oder nach dem Werthe zu verzollende Gegenstände dürfen nur dann 
über solche Aemter eingeführt werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal ein- 
gehenden Waaren den Betrag von hundert Thalern nicht übersteigen. 
Zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen eingehenden Waaren mit Ladungsver- 
zeichniß (88§. 63 und 69) sind Nebenzollämter erster Klasse ohne Einschränkung befugt. 
Ueber Nebenzollämter zweiter Klasse können Waaren, welche nicht höher als mit 
fünf Thalern für den Zentner belegt sind, oder welche nach der Stückzahl oder nach dem 
Werthe zu verzollen sind, in Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für 
die ganze Waarenladung den Betrag von fünf und zwanzig Thalern nicht übersteigen. 
Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist nur in Mengen von höchstens fünfzig 
Pfund zulässig. Vieh kann über Nebenzollämter zweiter Klasse in unbeschränkter Menge 
eingehen. 
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster und zweiter Klasse in unbeschränk- 
tem Betrage erheben. 
Dieselben sind ferner zur Abfertigung der mit der Post eingehenden Gegenstände 
ohne Einschränkung befugt. 
Innerhalb der vorstehend bezeichneten Befugnisse können Nebenzollämter erster und 
zweiter Klasse Waaren, welche mit Berührung des Auslandes aus einem Theile des 
Vereinsgebietes in den andern versendet werden (§. 111), bei dem Aus= und Wieder- 
eingang abfertigen. 
Insoweit das Bedürfniß des Verkehrs es erfordert, werden einzelne Nebenzollämter 
von der obersten Landes-Finanzbehörde mit erweiterter Abfertigungsbefugniß, auch mit 
der Ermächtigung zur Ausstellung und Erledigung von Begleitscheinen I. versehen werden. 
8. 129. 
Die Führer von Fuhrwerk oder Schiffen, sowie alle Personen, welche Waaren
	        
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