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transportiren, sind verpflichtet, den Anordnungen der Grenzaufsichtsbeamten Folge zu
leisten und dasjenige zu unterlassen, wodurch dieselben in Ausübung ihres Amtes ge-
hindert werden würden.
Kiepen-, Korb= und Packträger, Fuhrwerke und beladene Lastthiere, welche nicht
verpackte Waaren führen, sowie als leer angegebenes Fuhrwerk können von den Grenz-
aufsehern auf der Stelle revidirt werden.
Verpackte Waaren können die Grenzaufseher, wenn sie nicht durch äußere Besich-
tigung davon Ueberzeugung erlangen, daß solche keiner Transportkontrole im Grenzbe-
zirke unterworfen sind, in der Richtung, in welcher sich die Transporte bewegen, zur
nächsten Dienststelle begleiten oder solche zur Obrigkeit des nächsten Ortes führen, um
mit dieser eine Nachsuchung vorzunehmen. Bei Personen, gegen welche der Augenschein
den Verdacht erregt, daß sie Waaren unter den Kleidern verborgen haben, ist nach §. 127
zu verfahren.
Führer von Schiffsgefäßen von weniger als fünf Lasten Tragfähigkeit müssen auf
den Anruf der Grenzaufseher so bald wie möglich anhalten und, je nachdem es verlangt
wird, entweder dem Ufer zusteuern und dort an schicklichen Stellen aulegen oder die
Ankunft der Grenzaufseher abwarten.
Wer Gegenstände führt, welche zwar im Allgemeinen der Legitimationsscheins-Kon-
trole unterliegen, aber unter gewissen Umständen von dem Transport-Ausweise befreit
sind (§. 120), ist verbunden, den Grenzaufsehern zur Stelle die nöthige Auskunft zu
geben, um sie zu überzeugen, daß die transportirten Gegenstände eines Ausweises nicht
bedürfen. Kann dies nicht sofort genügend geschehen, so sind die Grenzaufseher befugt,
den Transport dahin zu führen, wo die verlangte Auskunft mit Sicherheit zu erlangen ist.
Reisende, welche sich auf einer Zollstraße in der unbezweifelten Richtung nach dem
Grenzzollamte befinden, dürfen von den Grenzaufsehern nicht angehalten werden.
S. 130.
Die im §. 20 bezeichneten Beamten haben, um der ihnen dort aufgelegten Ver-
pflichtung genügen zu können, bei vorhandenem Verdachte, daß eine Verletzung der Zoll-
gesetze beabsichtigt werde, die Befugniß, Personen und Waaren soweit anzuhalten, als
solches den Grenzaufsehern selbst verstattet ist.