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geeigneten Fällen zur Vorzeigung der im Grenzbezirk erhaltenen Bezettelungen aufzufor-
dern und durch äußere Besichtigung der Ladung, wobei eine Veränderung in der Lage
der geladenen Kolli und eine Eröffnung der Verpackung nicht stattfinden darf, sich von
der Uebereinstimmung der Ladung mit der erhaltenen Auskunft zu unterrichten.
Findet sich hierbei, daß über eine kontrolpflichtige Ladung die erforderliche Bezette-
lung fehlt, oder ergiebt sich ein Verdacht, daß andere, als die angegebenen Waaren ge-
laden sind, oder daß die Ladung in der Meuge von der vorgezeigten Bezettelung erheb-
lich abweicht, so müssen die Aufsichtsbeamten die Ladung zu der auf dem Wege zum
Bestimmungsorte zunächst gelegenen Steuerstelle, oder wenn solche über eine halbe Meile
von dem Orte entfernt liegt, wo der verdächtige Transport angetroffen worden, zu der
nächsten in dieser Richtung vorhandenen Polizeibehörde begleiten, um daselbst die nähere
Untersuchung der Ladung vorzunehmen.
In Städten, wo zur Erhebung und Beaufsichtigung innerer Steuern besondere Be-
amten an den Thoren stationirt sind, haben auch diese die Befugniß zur Nachfrage über
die geladenen aus dem Grenzbezirke kommenden Gegenstände, und sofern sich darunter
kontrolpflichtige Artikel befinden, zur Besichtigung der Ladung.
XIAXA. Geschäftsstunden bei den Zoll= und Steuerstellen.
§. 133.
Bei sämmtlichen Grenzzollämtern und sonstigen im Grenzbezirke vorhandenen Ab-
fertigungsstellen sollen, soweit nicht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
eine andere Regelung stattgefunden hat, an den Wochentagen in folgenden Stunden die
Geschäftslokale geöffnet und die Beamten zur Abfertigung der Zollpflichtigen daselbst
gegenwärtig sein, nämlich:
in den Monaten Oktober bis Februar einschließlich, Vormittags von 7½ bis
12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5½ Uhr, in den übrigen Monaten Vor-
mittags von 7 bis 12 Uhr und Nachmittags von 2 bis 8 Uhr.
Bei den Hauptzoll= und Hauptsteuerämtern im Innern sollen die Dienststunden
folgende sein:
in den Monaten Oktober bis einschließlich Februar, Vormittags von 8 bis
12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr, in den übrigen Monaten von 7
bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr.