Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Die Abfertigung der Reisenden, welche keine zum Handel bestimmten Waaren mit sich 
führen, bei den Grenzzollämtern muß zu jeder Zeit ohne Ausnahme geschehen. Die Effek- 
ten der auf Eisenbahnen eingehenden Passagiere, sowie die auf den Eisenbahnen ankommenden, 
sofort unter Wagenverschluß weiter gehenden Frachtgüter (§. 63) sind sowohl bei den Grenz- 
ämtern, als bei Aemtern im Innern zu jeder Zeit, auch an Sonn= und Festtagen, abzuferigen. 
Wo es außerdem das Bedürfniß des Verkehrs erfordert, werden auch andere Ab- 
fertigungen zu anderen, als den oben festgesetzten Stunden, sowie an Sonn= und Fest- 
tagen, außerhalb der Zeit des Gottesdienstes, ertheilt werden. Es werden in dieser 
Beziehung die näheren Vorschriften von den Zolldirektivbehörden getroffen werden. 
XX. Strafbestimmungen. 
§. 134. 
Begriff und Strafe der Kontrebande. 
Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein-, Aus= oder Durchfuhr verboten ist, 
diesem Verbote zuwider ein-, aus= oder durchzuführen, macht sich einer Kontrebande 
schuldig und hat die Konfiskation der Gegenstände, in Bezug auf welche das Vergehen 
verübt worden ist, und insofern nicht in besonderen Gesetzen eine höhere Strafe festge- 
setzt ist, zugleich eine Geldbuße verwirkt, welche dem doppelten Werthe jener Gegen- 
stände, und wenn solcher nicht zehn Thaler beträgt, dieser Summe gleichkommen soll. 
135. 
Begriff und Strafe der Defraudation. 
Wer es unternimmt, die Ein= oder Ausgangsabgaben (88. 3 und 5) zu hinter 
ziehen, macht sich einer Defraudation schuldig und hat die Konfiskation der Gegenstände, 
in Bezug auf welche das Vergehen verübt worden ist, und zugleich eine, dem vierfachen 
Betrage der vorenthaltenen Abgaben gleichkommende Geldbuße verwirkt. Diese Abgaben 
sind außerdem zu entrichten. 
8. 136. 
Thatbestand der Kontrebande und der Defraudation. 
Die Kontrebande beziehungsweise Zolldefraudation wird insbesondere dann als 
vollbracht angenommen: 
1) a) wenn verbotene Gegenstände von Frachtführern, Spediteuren oder andern 
Gewerbetreibenden — von letzteren, insofern die Gegenstände zu ihrem Ge- 
werbe in Bezug stehen — unrichtig oder gar nicht deklarirt oder
	        
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