2)
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b) von anderen Personen wider besseres Wissen unrichtig deklarirt oder bei der
Revision verheimlicht werden;
) wenn in Fällen der speziellen Deklaration (8§. 39, 41, 55, 66, 81, 88) zoll-
pflichtige Gegenstände von den unter a bezeichneten Personen gar nicht oder
in zu geringer Menge oder in einer Beschaffenheit, welche eine geringere Ab-
gabe würde begründet haben, deklarirt werden;
a4) wenn in anderen Fällen (88. 63, 69, 75, 78) von den unter a bezeichneten
Personen Kolli, welche zollpflichtige Gegenstände enthalten, oder dergleichen
unverpackte Gegenstände überhaupt nicht deklarirt werden;
e) wenn von anderen, als den unter a bezeichneten Personen wider besseres Wissen
zollpflichtige Gegenstände unrichtig deklarirt oder bei der Revision verschwiegen
werden.
Inwieweit Abweichungen, welche sich gegen das deklarirte Gewicht heraus-
stellen, straffrei zu lassen sind, bestimmen die §§. 39, 66 und 81.;
wenn bei einer Revision ohne vorherige Deklaration verbotene oder zollpflichtige
Gegenstände
a) im Falle des §. 27 nicht zur Revision gestellt, oder
b) im Falle des §. 92 durch getroffene Anstalten verheimlicht werden;
wenn beim Eingange mittelst der Eisenbahn (§. 61)
a) verbotene oder zollpflichtige Gegenstände vorbehaltlich der im §. 61 bestimmten
Ausnahmen in den Personenwagen, oder sonst anderswo als in den Güter-
wagen, oder
b) andere zollpflichtige Gegenstände, als solche, welche die Angestellten oder Ar-
beiter der Eisenbahnverwaltung auf der Fahrt selbst zum eigenen Gebrauch
oder zu dienstlichen Zwecken nöthig haben, auf den Lokomotiven oder in den
dazu gehörigen Tendern sich befinden;
I)0 verbotene oder zollpflichtige Gegenstände vor der Ankunft des Zuges am Grenz-
zollamt ausgeladen oder ausgeworfen werden.
wenn ausgangszgollpflichtige Gegenstände ohne vorherige Anmeldung und Entrich-
tung oder Sicherstellung des Ausgangszolles entgegen den Bestimmungen in den
§§. 71 und 88 zur Beförderung nach dem Auslande verladen worden sind;