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der Rechnungsführer der Versicherungsgesellschaft in eine solche von sechs Mona-
ten bis zu zwei Jahren, jeder der übrigen Mitglieder der Gesellschaft in eine
solche von sechs Monaten bis zu einem Jahre.
Außerdem unterliegen die zum Zwecke der Versicherung angelegten Fonds
der Versicherungsgesellschaft der Konfiskation. Kann die Konfiskation nicht voll-
streckt werden, so ist an deren Stelle auf Erlegung einer Geldsumme von fünf-
hundert bis fünftausend Thalern zu erkennen, für welche sämmtliche Theilnehmer
solidarisch verhaftet sind.
S. 148.
Wer bei Verübung einer Kontrebande oder Defraudation Waffen zum Widerstande
gegen die zur Wahrnehmung des Zollinteresses verpflichteten Beamten mit sich führt,
hat neben der ordentlichen Strafe des Vergehens sechsmonatliche bis einjährige Freiheits-
strafe verwirkt.
Gegen denjenigen, welcher im Grenzbezirke auf Nebenwegen oder zur Nachtzeit bei
einer Kontrebande oder Defraudation mit Waffen betroffen wird, wird angenommen,
daß er die Waffen zum Widerstande gegen die Beamten mit sich geführt habe, sofern
nicht aus den Umständen hervorgeht oder der Beweis geführt wird, daß der Zweck der
Führung der Waffen mit dem Vergehen in keinem Zusammenhange stehe.
Hat der Angeschuldigte sich der Waffen zum Widerstande gegen die Beamten wirk-
lich bedient, so treten die nach den Landesgesetzen verwirkten Strafen ein.
Den Waffen stehen andere gleich gefährliche Werkzeuge gleich.
S. 149.
Strafe der Theilnahme.
In Betreff der Bestrafung der Miturheber, Gehülfen und-Begünstiger einer Kon-
trebande oder Defraudation sind, soweit nicht die besonderen Vorschriften der §§. 146
und 147 Anwendung finden, die allgemeinen Vorschriften der Landes-Strafgesetze maß-
gebend.
Die für den Rückfall bestimmte Strafe trifft nur diejenigen Theilnehmer einer
Kontrebande oder Defraudation, welche sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht haben.
8. 150.
Art der Vollstreckung der Freiheitsstrafe, und deren Folgen.
Rücksichtlich der zu erkennenden Art der Freiheitsstrafe und deren Vollstreckung,
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