Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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dation die Dauer von einem halben Jahre, beim ersten Rückfall in eines dieser Vergehen 
die Dauer von einem und bei jedem ferneren Rückfall die Dauer von zwei Jahren nicht 
übersteigen soll. 
Das Verhältniß, nach welchem die Freiheitsstrafe abzumessen (§. 141) oder die 
Geldbuße in Freiheitsstrafe umzuwandeln ist, wird durch die Landesgesetze bestimmt. 
S. 163. 
Unbekanntschaft mit den Zollgesetzen. 
Unbekanntschaft mit den Vorschriften dieses Gesetzes und der in Folge derselben 
gehörig bekannt gemachten Verwaltungs-Vorschriften soll Niemand, auch nicht den Aus- 
ländern zur Entschuldigung gereichen. 
8. 164. 
Verjährung der Zollvergehen. 
Die Vergehen der Kontrebande und der Defraudation (88. 134 u. 135), verjähren 
in drei Jahren, Ordnungswidrigkeiten (§§. 151 u. 152) in einem Jahr, von dem Tage 
an gerechnet, an welchem sie begangen sind. 
Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle verjährt in fünf Jahren. 
S. 165. 
Strafverfahren. 
Hinsichtlich des Strafverfahrens verbleibt es bei den Bestimmungen der Landes- 
gesetze. 
XXI. Schlußbestimmungen. 
§. 166. 
Dieses Gesetz tritt vom 1. Januar 1870 an in Kraft, und sind von diesem Zeit- 
punkte ab alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben. 
§. 167. 
Bei Verkündung des Gesetzes können solche Aenderungen des Wortlautes vorge- 
nommen werden, welche nach den bestehenden Gesetzen in den einzelnen Vereinsstaaten 
in der Bezeichnung der Behörden, Beamten, Uebertretungen oder des Münzfußes 
nöthig sind.
	        
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