Full text : Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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entweder  durch  ein  Beschwerdeverfahren  oder  durch  Verwaltungsrechtssprechung
  erfolgen.

In  Hamburg  gilt  für  die  Verwaltung  im  allgemeinen  das
frist-  und  formlose  Beschwerdeverfahren,  dergestalt,  dass,
wenn  sich  die  Beschwerde  nicht  gegen  eine  unmittelbar  dem
Senat  untergeordnete  Behörde  richtet,  diese  erst  an  die  übergeordnete
  Behörde  bezw.  Beamten  und  dann  erst  in  letzter  Instanz
  an  den  Senat  geht  (Artikel  88  der  Verfassung).  Fristund
  Formvorschriften  sind  nur  erlassen  bei  den  Gruppen
von  Beschwerden,  welche  sich  darstellen  als  Reklamationen  gegen
von  den  Behörden  auferlegte  Geldzahlungen,  so  gegen  Ansätze
der  Einkommen-  und  Grundsteuer,  gegen  Klassifizierung  bei  der
Bonitierung,  gegen  Gebührensätze  bei  Erhebung  der  Immobilienabgabe
  und  der  für  öffentliche  Vergnügungen  (S$  17.  25  des
Verh.-Gesetzes),  und  bei  Beschwerden  gegen  polizeiliche  Strafverfügungen
  und  Strafbescheide  der  Verwaltungsbehörden.

Eine  eigentliche  Verwaltungsrechtssprechung  hat  Hamburg
  bis  jetzt  entbehren  müssen.  So  wünschenswert  eine  solche
Einrichtung  nun  auch  bei  der  steigenden  Menge  und  Kompliziertheit
  der  Verwaltungssachen  sein  würde,  so  wird  man  doch
auf  sie  Verzicht  leisten  müssen,  solange  die  Senatoren  Verwaltungsbehörden
  bilden  oder  an  deren  Spitze  stehen.  Denn
der  Senator  ist  unter  allen  Umständen  Mitträger  der  konstitutionell
  beschränkten  Staatsgewalt.  Als  solcher  vermag  er  sich
wohl  ohne  Schaden  von  dem  Plenum  seiner  Amtsgenossen
korrigieren  zu  lassen.  Von  einem  Beamtengerichtshof  Recht  zu
nehmen,  vermag  er  aber  nicht.  Die  Einführung  einer  formellen
Verwaltungsrechtssprechung  unter  Beibehaltung  der  jetzigen  Konstruktion
  der  Staatsverwaltung  heisst  nichts  anderes,  wie  einen
Keil  in  das  Gefüge  des  hamburgischen  Staatsbaues  treiben!

4.  Durch  die
Verwaltung.

Beschwerde.

Verwaltungsreclıts-