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entweder durch ein Beschwerdeverfahren oder durch Verwaltungsrechtssprechung
erfolgen.
In Hamburg gilt für die Verwaltung im allgemeinen das
frist- und formlose Beschwerdeverfahren, dergestalt, dass,
wenn sich die Beschwerde nicht gegen eine unmittelbar dem
Senat untergeordnete Behörde richtet, diese erst an die übergeordnete
Behörde bezw. Beamten und dann erst in letzter Instanz
an den Senat geht (Artikel 88 der Verfassung). Fristund
Formvorschriften sind nur erlassen bei den Gruppen
von Beschwerden, welche sich darstellen als Reklamationen gegen
von den Behörden auferlegte Geldzahlungen, so gegen Ansätze
der Einkommen- und Grundsteuer, gegen Klassifizierung bei der
Bonitierung, gegen Gebührensätze bei Erhebung der Immobilienabgabe
und der für öffentliche Vergnügungen (S$ 17. 25 des
Verh.-Gesetzes), und bei Beschwerden gegen polizeiliche Strafverfügungen
und Strafbescheide der Verwaltungsbehörden.
Eine eigentliche Verwaltungsrechtssprechung hat Hamburg
bis jetzt entbehren müssen. So wünschenswert eine solche
Einrichtung nun auch bei der steigenden Menge und Kompliziertheit
der Verwaltungssachen sein würde, so wird man doch
auf sie Verzicht leisten müssen, solange die Senatoren Verwaltungsbehörden
bilden oder an deren Spitze stehen. Denn
der Senator ist unter allen Umständen Mitträger der konstitutionell
beschränkten Staatsgewalt. Als solcher vermag er sich
wohl ohne Schaden von dem Plenum seiner Amtsgenossen
korrigieren zu lassen. Von einem Beamtengerichtshof Recht zu
nehmen, vermag er aber nicht. Die Einführung einer formellen
Verwaltungsrechtssprechung unter Beibehaltung der jetzigen Konstruktion
der Staatsverwaltung heisst nichts anderes, wie einen
Keil in das Gefüge des hamburgischen Staatsbaues treiben!
4. Durch die
Verwaltung.
Beschwerde.
Verwaltungsreclıts-