Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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18. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 6. August 1869. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Königliche Verordnung über das bei Begnadizungsgesuchen im Geschäftskreis des 
Justiz-Departements zu beobacktende Verfabren. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Beschäftigung der Justizreserendäre 
zweiter Classe wäbrend des Dienstprobejahres. — Bekanntmachung, betreffend die Lebens-Verficherungs= 
Gesellsckast „La Suissc“ zu Lausanne. — Bekanntmachung, betreffend die von einjährig Freiwilligen 
bei den rellenden Waffen für die Benützung und den Unterhalt des Pferdes zu leistende Vergütung. — 
Verfügung, betreffend die Errichtung von Grenzsteuerämtern. — Bekanntmachung, betreffend die Her- 
stellung des freien Verkehrs zwischen den vom 1. Juli d. J. an in den Verband des Gesammt-Zoll- 
vereins aufgenommenen Preußischen und Hamburgischen Gebielstbeilen und den übrigen Theilen des 
Zellvereins. « 
  
  
l.UnmittelbareKöuiglicheDen-etc 
Königliche Verordnung 
über das bei Begnadigungsgesuchen im Geschäftskreis des Justiz-Departements zu beobachtende Verfahren. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Da die neuen Justizgesetze für den Geschäftskreis des Justiz-Departements die 
Abänderung der über das Verfahren bei Begnadigungsgesuchen und bei Gesuchen 
um Straf-Aufschub oder -Unterbrechung im Gnadenwege bestehenden Vorschriften
	        
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