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ständige Stelle (Ministerium, beziehungsweise bei Strafaufschubs-Gesuchen, [8. 12, 3. 2
Mittelstelle), andernfalls, besonders dringliche Fälle ausgenommen, zunächst an die in
8. 4, Abs. 1 und 2 bezeichnete Behörde.
Die Vorstände der Strafanstalten haben die ihnen übergebenen Gnadengesuche mit
ihrer Aeußerung über das Verhalten des Verurtheilten in der Strafanstalt an die in
§. 4, Abs. 1 und 2 bezeichneten Stellen, in dringenden Fällen (zu vergl. insbesondere
8. 14) unmittelbar an das Justizministerium einzusenden.
Die höheren Gerichte haben die bei ihnen eingekommenen Gnadengesuche, wofern sie
nicht bei Strafaufschubs-Gesuchen zur Erledigung selbst zuständig sind, erforderlichen
Falls nach vorgängiger weiterer Instruktion, mit Bericht und Acten dem Justizmini-
sterium vorzulegen.
Handelt es sich um das Urtheil eines aufgelösten Schwurgerichtshofs, so ist bei
Begnadigungsgesuchen im engeren Sinn (§. 7) eine berichtliche Aeußerung des Vorsitzen-
den jenes Gerichtshofs, nöthigen Falls seines Stellvertreters (St. P.O. Art. 393, Abs. 2)
beizubringen und mit den Akten vorzulegen.
Ist ein sachliches Eingehen der vorlegenden Gerichtsbehörden auf das Gnadengesuch
nicht angezeigt oder wurden die Strafen von dem Vorstande eines Gerichts oder einer
Gerichts-Abtheilung ausgesprochen, so kann die Vorlegung durch die Vorstände der Ober-
amtsgerichte sowohl als der höheren Gerichte oder deren Abtheilungen erfolgen.
Sämmtlichen betheiligten Behörden und Beamten wird möglichst rasche Erfüllung
ihrer Obliegenheiten bei Vermeidung von Ordnungsstrafen zur besonderen Pflicht gemacht.
§. 7.
Wird um Nachlaß, Milderung oder Verwandlung der Strafe gebeten, so hemmt
das Gesuch in der Regel die Vollziehung der Strafe.
Der Strafvollzug wird nicht aufgeschoben:
1) wenn ein zu Freiheitsstrafe Verurtheilter nur um Abkürzung der Strafdauer
gebeten oder sich mit der einstweiligen Strafvollziehung einverstanden erklärt hat,
es wäre denn, daß im ersteren Falle durch den alsbaldigen Strafvollzug die Wirk-
samkeit einer erfolgenden Begnadigung vereitelt werden könnte;
2) wenn das Erkenntniß bereits von Amtswegen zum Behuf etwaiger Begnadigung
vorgelegt war, es wären denn zur Unterstützung des Gesuchs in den Akten nicht
bereits enthaltene Umstände angeführt;