Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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In Absicht auf die Berechnung der Zeitdauer ist unerheblich, ob die bestimmten 
Gränzen durch Ein Gesuch oder durch mehrere einander nachgefolgte Gesuche überschritten 
werden. 
Der Strafaufschub beginnt mit der Vollstreckbarkeit der Strafverfügung. 
8. 13. 
Ein Strafaufschub ist stets nur aus erheblichen Ursachen zu bewilligen, z. B. wenn 
die alsbaldige Vollstreckung der Strafe den Nahrungsstand oder Unterhalt der Familie 
des Verurtheilten empfindlich gefährden würde, oder eine zu seinen nächsten Familien= 
angehörigen zählende Person an einer schweren Krankheit darnieder läge oder die Ent- 
bindung der Ehefrau des Verurtheilten nahe bevorstünde, oder wenn endlich durch den 
unverweilten Strafvollzug das öffentliche Wesen in einer beachtenswerthen Beziehung in 
Nachtheil versetzt würde. Auch müssen die für den Strafaufschub sprechenden Umstände 
genügend nachgewiesen sein. 
S. 14. 
Die Unterbrechung einer angetretenen Orts= oder Bezirks-Gefängnißstrafe ist der 
betreffende Oberamtsrichter in Nothfällen und bis zur Dauer von 10 Tagen zu ver- 
willigen ermächtigt. 
Im Uebrigen unterliegen Gesuche um Unterbrechung einer angetretenen Freiheits= 
strafe, sowie Gesuche um Gestattung der Verbüßung einer noch nicht angetretenen Strafe 
mit Zwischenräumen der Entscheidung des Justizministeriums in derselben Weise wie 
Strafaufschubsgesuche. 
S. 15. 
Bei Begnadigungsgesuchen gegen Urtheile, welche unter der Herrschaft des früheren 
Prozeßrechts von einem Schwurgerichtshofe oder von dem Criminalsenat eines Kreis- 
gerichtshofs erlassen worden, tritt an die Stelle dieser Gerichte die betreffende Raths- 
und Anklagekammer, beziehungsweise deren Vorstand.
	        
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