301
Hiefür dienen folgende Anhaltspunkte:
Die Referendäre werden zunächst in den laufenden Dienst eingeleitet; sie haben
sich durch Einsicht der Registratur, der in Verhandlung befindlichen Akten, der Norma-
liensammlungen und Instruktionen mit den Geschäftsformen bekannt zu machen, leichtere
Expeditionen, auch Verfügungen in außergerichtlichen Beschwerdesachen, in Schuldklag-
sachen und dgl. unter Aufsicht und Verantwortung des Oberamts-Richters oder seines
Stellvertreters zu besorgen.
Sodann werden sie bei den Verhandlungen des Oberamtsgerichts unter der Aussicht
eines rechtsgelehrten Mitglieds desselben als Protocollführer und in Civilsachen selbst-
ständig zur protokollarischen Aufnahme von Klagen, von Anträgen und Erklärungen
der Parthieen verwendet.
Es ist ihnen die Fertigung von Entwürfen zu Verweisungsbeschlüssen, die Beur-
theilung von Anträgen auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens, die Entwerfung von
Erkenntnissen und Entscheidungsgründen in Straf-, Civil= und Gantsachen zu über-
tragen.
Sie haben zum mindesten einer bedeutenderen Schuldenliquidation anzuwohnen,
und nehmen an der Abhaltung einiger Amtstage Theil; auch haben sie sich von den
ehegerichtlichen Geschäften und dem Kassenwesen Keuntniß zu verschaffen.
Behufs ihrer Einführung in die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden
die Referendäre während ihrer Probezeit bei den Bezirksgerichten zwei Monate lang,
zu einer von dem Oberamts-Richter zu bestimmenden Zeit, dem betreffenden Gerichts-
notariate ausschließlich zugetheilt. Während dieser zwei Monate hat der Gerichts-
notar denselben die Einrichtung der öffentlichen Bücher zu erklären, Geschäfte der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit — Inventuren, Theilungen, insbesondere auch Gantverweisungen
— unter seiner Leitung durch die Referendäre verfassen zu lassen, dieselben zu Ferti-
gung von Ehe= und Erbverträgen, Testamenten 2c. beizuziehen, auch sie in das Rech-
nungswesen einzuleiten.
Die Referendäre sind verbunden, die für die Oberamtsgerichte ertheilten Dienstvor-
schriften und auch während ihrer Beschäftigung bei dem Gerichtsnotariat die vorgeschrie-
benenen Kanzleistunden einzuhalten.
2