Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Am Schluß der Probezeit haben die Oberamts-Richter über ihre Dienstleistungen 
und ihr Verhalten, unter Beischluß einer Aeußerung des Gerichtsnotars, an das Justiz- 
Ministerium zu berichten. 
B. Bei den Kreisgerichtshöfen 
haben die Referendäre theils dem Kanzleidienste sich zu widmen, theils werden sie in 
die Geschäfte der Staatsanwaltschaft und in Collegialarbeiten eingeleitet. 
Die Reihenfolge und Dauer dieser Beschäftigungen im Einzelnen bestimmt der 
Direktor des Kreisgerichtshofs, dessen Fürsorge die Referendäre besonders empfohlen 
werden. 
In der Regel werden die Referendäre Anfangs durch Lesen von Akten und Proto- 
collen, durch Studium der Dienstvorschriften und Normalien sich von dem Geschäfts- 
gang bei den höheren Gerichten Kenntuiß verschaffen, sie werden sodann in den Regi- 
straturdienst und in den Sekretärsdienst eingeleitet, und wenn sie die erforderliche Fä- 
higkeit erlangt haben, zu den Verhandlungen der Civil-, der Raths= und Anklagekammer 
und der Strafkammer selbstständig als vereidete Gerichtsschreiber beigezogen werden. 
Während ihrer Zutheilung an die Staatsanwaltschaft haben die Referendäre ins- 
besondere Anträge auf Verweisung oder Einstellung vorzubereiten und zu formuliren; 
hiebei ist darauf zu sehen, daß dieselben in Fällen, in welchen sie die Verweisung vor- 
bereitet haben, auch der Hauptverhandlung anwohnen. 
Die Auswahl des Stoffs für die von den Referendären in der Strafkammer 
(beziehungsweise der Raths= und Anklagekammer) und in der Civilkammer zu liefernden 
Probearbeiten bleibt den beiden Vorständen des Kreis-Gerichtshofs überlassen, den Re- 
ferendären ist unbenommen, sich bei den betreffenden Referenten Naths zu erholen. 
Neben minder bedeutenden Gegenständen sollen den Referendären sowohl im Straf= als 
im Civilfach einige Fälle zur Berichterstattung unter Aufsicht und Verantwortung eines 
Collegialmitglieds übergeben werden, so daß die Referendäre vor der Verhandlung die 
Akten lesen, der Verhandlung und nach derselben der Berathung des Collegiums anwohnen 
und hierauf dem Beschluß gemäß die Entscheidung abfassen. 
Während ihrer Zutheilung an die Kreisgerichtshöfe haben sich die Referendäre nach 
den für letztere ertheilten Dienstvorschriften zu achten.
	        
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