Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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nach der Taxe an die Stelle der Besuchsgebühren tretenden wöchentlichen Belohnungen 
keine weitere Anrechnung statthaft. 
§. 10. 
Für die Zuziehung von Chirurgiegehilfen zu einer Operation findet eine Anrech- 
nung nur dann statt, wenn sie in Ermanglung von im Ort befindlichen Gehilfen aus 
einem anderen Orte beigezogen wurden. In diesem Fall darf für dieselben, neben et- 
waigen Auslagen für das nothwendig gewesene Fahren die Diät eines niederen Wund- 
arztes aufgerechnet werden. 
Ist bei einer chirurgischen oder geburtshilflichen Operation die Zuziehung weiterer 
Wundärzte oder Geburtshelfer zu anderen als Gehilfe-Diensten erforderlich, so darf das 
Anderthalbfache bis Doppelte der Taxe berechnet werden und es haben die Betreffenden 
diese Belohnung im Verhältnisse ihrer Bemühung unter sich zu theilen. 
§. 11. 
Auslagen für Heilmittel zum innerlichen oder äußerlichen Gebrauche, wie Arzneien, 
Pflaster, Salben, Blutegel, desgleichen für Werkzeuge, die nach der damit vorgenomme- 
nen Operation nicht wieder gebraucht werden können, sowie für Leinwand zum Verbande 
oder zu Charpie sind in den Taxansätzen nicht begriffen und daher besonders zu vergüten. 
8. 12. 
Bei Verrichtungen außerhalb des Wohnorts darf auch auf derselben Markung, wenn 
die Entfernung mehr als eine Viertelstunde vom Ende des Orts-Etters beträgt, neben 
der Gebühr für die einzelne Dienstleistung noch eine Vergütung des Reiseaufwands und 
eine Entschädigung für den durch die Abwesenheit vom Wohnort, einschließlich des Rei- 
sens, erforderlichen Zeit= und Zehrungsaufwand in Anrechnung gebracht werden. 
Der zuläßige Reiseaufwand (Auslage für etwaiges Fahren oder Reiten) richtet sich, 
soweit nicht in der Taxe besondere Bestimmungen gegeben sind, nach den Umständen des 
einzelnen Falles und der etwa vorhandenen Reisegelegenheit. 
Zur Entschädigung für Zehrung und die durch die Abwesenheit einschließlich 
des Reisens herbeigeführte Zeitversäumniß dient das Taggeld (Diät und Versäumniß- 
gebühr), welches theils nach der Dauer der Abwesenheit vom Wohnorte, theils nach den 
für die einzelnen Klassen des ärztlichen Personals in der Taxe genannten besonderen 
Bestimmungen sich bemißt. 
Das Taggeld darf, soweit es Versäumnißgebühr ist, nur bei solchen Reisen, welche
	        
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