313
b) bei Gemüths= oder Geisteskranken 2 7 fl. bis 6 fl. —
) auf den Grund bloßer Akten-Einsichtt.. 2 fl. bis 6 fl. —
Anmerkung.
Ist das Gutachten von einem Arzte und einem Wundarzte gemeinschaftlich zu erstatten, so hat
der Verfasser desselben zwei Drittheile der ausgesetzten Geführ zu beziehen.
7. Für eine Untersuchung in Beziehung auf Schwangerschaft oder vorausgegangene
Geburt mit Inbegriff des darüber erstatteten Berichts 2 fl. bis 3 fl. —
8. Für die Anwohnung bei der Oeffnung eines der Wuth verdächtigen Thieres
1 fl. 30 kr.
9. Für chemische und mikroskopische Untersuchungen in Legalfällen, sowie für die Be-
theiligung an solchen Untersuchungen,
neben Ersatz der Auslagen für Prüfungsmittel, Utensilien, Feuerungsmaterial 2c.
je nach dem Aufwand an Zeit sowohl mit der Untersuchung als mit Ausarbei-
SIhtung des Gutachtens, der entsprechende Betrag der hienach unter III. A. 3 be-
stimmten Gebühr.
10. In Epidemiefällen, bei Tag oder Nacht.
a) für sämmtliche Besuche, welche der die Epidemie leitende Arzt in einem oder
mehreren Orten macht,
a) wenn die Zahl der besuchten Kranken nicht mehr als fünf beträgt, täglich 1 fl. —
6) bei einer größeren Zahl von Kranken für die einzelnen Krankenbesuche, sowie
für Verordnungen im Hause des Arztes: die Hälfte der für die Privatpraxis
giltigen Taxbeträge (unten IV. A. 1 u. 2) bis zum Höchstbetrage von 10 fl.
für einen Tag;
b) für die Vornahme der Sektion eines Verstorbenen, der als epidemiekrank unter
Staatsfürsorge behandelt war, wenn dieselbe im allgemeinen Interesse für ge-
boten erachtet wird, je nach der Zahl der geöffneten Körperhöhlen 1 fl. bis 3 fl. —
11. Reise-Entschädigung:
Oeffentlich angestellte Aerzte und deren Stellvertreter beziehen hiefür innerhalb des
Amtsbezirks, insofern sie sich im Genusse einer Pferdsration befinden, eine Aversalgebühr
von 4 fl. — für den ganzen Tag, d. h. wenn das Geschäft eine Abwesenheitsdauer von
acht Stunden und mehr nothwendig machte, und von 2 fl. 30 kr. für den halben Tag
oder eine Abwesenheitsdauer von weniger als 8 Stunden.