Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Ziff. 5) und für sonstige nicht besonders taxirte Verrichtungen, wenn der Arzt als Sach- 
verständiger in Anspruch genommen wird und hiefür nicht durch eine Besoldung oder 
sonstigen fixen Gehalt belohnt ist, nach der Zeiterstumnis: 
bis zu einer Stunde 1 fl. — 
für jede angefangene weitere Stunde 383336 kr. 
bis zum Höchstbetrage von.. 5 fl. — 
für den ganzen Tag. 
4. Reise-Entschädigung (zu vergl. jedoch Ziff. 5) 
) Taggeld, d. h. Entschädigung für den durch die Abwesenheit vom Wohnort, ein- 
schließlich des Reisens, veranlaßten besonderen Zeitaufwand (Versäumnißgebühr) 
und Vergütung der auswärts erforderlichen Zehrung (Diät); 
für jede Stunde der nothwendigen Abuesenheit von Haus. . —30 kr. 
bis zum Höchstbetrage von . . .. . . . . . .7 fl. — 
auf 24 Stunden. 
Das Taggeld gilt hälftig als Versäumnißgebühr, hälftig als Diät. 
b) Ersatz der Auslagen für das gebrauchte Reitpferd, Fuhrwerk oder die sonstige Be- 
förderungsgelegenheit. 
Wenn mehrere Aerzte oder Wundärzte des gleichen Geschäfts wegen zusammen rei- 
sen, darf nur die Auslage für das gemeinschaftliche Gefährt in Anrechnung gebracht 
werden. 
Wo ohne größeren Zeitverlust Posten oder Eisenbahnen gebraucht werden können, 
ist sich derselben zu bedienen und bei Eisenbahnen die Personentaxe 2. Classe des benütz- 
ten Zugs zu berechnen. 
5. In Fällen der Beiziehung von Aerzten und Wundärzten als Sachverständige zu 
Verhandlungen vor den erkennenden Gerichten haben anzusprechen: 
a) die Sachverständigen, welche am Sitze des Gerichts wohnen, die vorstehend unter 
Ziff. 3 bezeichnete, nach dem Maße ihrer Zeitversäumniß sich richtende Gebühr; 
b) die Sachverständigen, welche nicht am Sitze des Gerichts wohnen, 
Wa) für entgehenden Erwerb auf den Tag.. 5 fl. — 
auf den halben ..... . . . fl. — 
6) Reisediäien::u 33 ffl. 36 kr.
	        
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