Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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oder, wenn der Betreffende ein höherer Medicinalbeamter als ein Oberamts- 
arzt ist, die ihm regulativmäßig gebührende höhere Diät; 
7) Reisekosten: doppelte Postwagentaxe oder doppelte Eisenbahntare im Wagen 
zweiter Classe und zwar, wenn ein Schnellzug benützt wurde, nach der Schnell- 
zugstaxe; für Wegstrecken, auf welchen weder die Post noch die Eisenbahn be- 
nützt werden kann, haben die Sachverständigen, welche als Oberamtsärzte oder 
höhere Medicinalbeamte angestellt sind, die doppelte Extraposttaxe auf zwei 
Pferde, diejenigen, welche als Oberamtswundärzte angestellt sind, ferner die 
praktischen Aerzte und höheren Wundärzte die doppelte Extraposttaxe auf ein 
Pferd anzusprechen, so jedoch, daß wenn mehrere Sachverständige aus demselben 
Wohnorte zugleich berufen sind, dieselben die Verpflichtung haben, in Einem 
Gefährt zusammen zu reisen, in welchem Falle dann Jedem nur die ihn be- 
treffende Quote an der Extraposttaxe für zwei Pferde gebührt. 
Zur Benützung einer Postverbindung, bei welcher nicht regelmäßig Beglei- 
tung durch einen Condukteur stattfindet oder die Personenannahme beschränkt 
ist, sind die Sachverständigen nicht verpflichtet. 
B8. Niedere Wundärzte. 
1. Für die öffentliche Schutzpocken-Impfung 
a) für eine Vaccination sammt Nachschlrr — 12 kr. 
b) für eine Revaccinatin — é kr. 
2. Für die Untersuchung einer pockentranken Kuh nn n 
a) ohne Abnahme der Lomphel 45 kr. 
b) mit Abnahme solcher. I fl. 30 kr. 
3. Für die Vornahme einer aeuer unter der aus eines Arztes je nach der 
Umständlichkeit . ...1flb183fl— 
4. Für die Assistenz bei einer vom ate selbst vorgenommenen Sektion 
30 kr. bis 1 fl. 30 kr. 
5. Für die vollständige Desinfektion eines Kranken-Lokales 15 kr. 
6. In Epidemiefällen, welche in Staatsfürsorge stehen, bei Tag oder Nacht: 
a) für Besuche bei innerlich Kranken:
	        
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