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Hinsichtlich der Untersuchung von Transportgefangenen und Krätzekranken werden die Vorschriften
der Ministerial-Verfügungen vom 26. März 1834 (Reg. Blatt S. 302) und vom 3. September 1829
Punkt 7 (Reg. Blatt S. 384 und 391) durch die Bestimmungen unter l. . und lll. nicht abgeändert.
C. Hebärzte.
1. Für die unter I. 7 genannte Untersuchung die dort bemerkte Gebühr.
2. Für eine manuelle oder instrumentale Untersuchung. . . . . bis 2 fl. —
3. Reise-Entschädigung:
gleich einem Arzte, höheren oder niederen Wundarzte je nach der Abtheilung, zu
welcher der Hebarzt gehört; bei Oberamtswundärzten nach der Bestimmung unter
II. Z. 3.
I!I). Hebammen.
1. Für eine angeordnete Untersuchung .1fl. —
2. Reise-Entschädigung bei auswärtigen Verrichtungen für jede Wesstin. der Ent-
fernung (hin und zurück einfacchyg . .. . — 24 kr.
E. Thierärzte.
1. Für die Oeffnung eines todten Thiers mit der in gerichtlichen und polizeilichen
Fällen erforderlichen Gründlichkeit nebst schriftlichem Bericht,
a) bei für Menschen ansteckenden Krankheiten (Mistran, Rotz, Wuth) 2 fl. 24 kr.
b) in andern Fällen . . 1 fl. 36 kr.
2. Für die bloße Besichtigung und Untersuchung eines todten Thiers unter der
gleichen Voraussetzung .I fl. 12 kr.
3. Für dieselbe Verrichtung an lebenden Thieren, unter der eiche Voraussetzung
a) das erste MHlll . .. . . . 1fl. —
b) bei Wiederholungen 30 kr.
4. Für ein ausführliches wissenschaftliches Gntachten Buperar bitriun), wenn es ver-
langt wird. . . fl. bis 1 fl. 30 kr.
5. Für Besuche eines tranken Thiers, mit eder ohne Recept 12 kr. bis 24 kr.
Bei länger dauernden Krankheiten wöchentlicth fl. 12 kr.
6. Für die Besorgung aller kranken Thiere eines oder mehrerer Orte in Epizootie-
Fällen einschließlich der Oeffnung der etwa aefallenen Thier.
a) für den ganzen Tag . . .. . ...3fl.—-
b)fürdenhalbenTag.......«.......2fl.—