Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

321 
3. Für die Assistenz bei einer Operation. .. . . 30 kr. bis 1 fl. 30 kr. 
4. Für eine Privat-Schutzpocken- “ snni Nachschau und Impfschein (Vac- 
eination und Revaccination) . 30 kr. 
5. Für die erste Behandlung eines von einem tollen oder der Wuth verdächtigen 
Thiere gebissenen Menschen zur Zerstörung des Wuthgiftes und den ersten Verband 
2 fl. 42 kr. 
6. Reise-Entschädigung, 
wie oben III. B. 7. 
□ Hebärzte. 
Für Krankenbesuche und Reise-Entschädigung gleich einem Arzte, höheren oder niederen 
Wundarzte, je nach der Abtheilung, zu welcher der Hebarzt gehört, beziehungsweise nach 
IV. A. Ziff. 5 a. 
II. Verfügungen der Departemente. 
Des Departements des Innern. 
Des K. Medicinal-Collegiums. 
Bekanntmachung, betreffend die Taxe für einzelne ärztliche Verrichtungen. 
In Gemäßheit der K. Verordnung vom 8. Juli d. J., betreffend eine neue Medi- 
cinaltaxe, werden auf Grund derselben und in Ergänzung des IV. Abschnitts mit Ge- 
nehmigung des K. Ministeriums des Innern die Gebühren für die darin nicht auf- 
geführten ärztlichen Hilfeleistungen in folgender Weise festgesetzt: 
A. Aerzte und höhere Wundärzte. 
a. Aerzte. 
1. Für die auf Verlangen des Kranken oder seiner Vertreter erfolgte mündliche Be- 
rathung mit einem anderen Arzte oder höheren Wundarzte 
jedem Arzte 
a) das erste Mal.. ... 2 fl. 42 kr. 
b) bei Wiederholungen je....... 36 kr.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.