Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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19. Zahnoperationen 
a) für das Abfeilen eines Zahns.. 24 k. 
Anmerkung: 
bei mehreren gleichzeitig abzufeilenden: für jeden folgenden die Hälfte; 
b) für das Geraderichten eines siiesgewo¼hen Zahns ohne den Aufwand allen- 
fallsiger Maschinen u. s. w. . ...1f130krb165fl 
o) für die Befestigung eines losen Zahns .. ...30kr. 
d) für das Ausbrennen eines Zahns (mittelst Glüheisen eder Aezmitth 30 kr. 
e) für das Ausfüllen eines hohlen Zahnes (Plombiren) tinschlichich des Aus- 
brennens, jedoch ohne das. Ausfüll-Material . 1 fl. 
Anmerkung: 
Werden mehrere Zähne zugleich ausgefüllt (plombirt), für jeden folgenden 30 kr. 
!)0 für das Reinigen sämmtlicher Zähne . . 1 fl. bis 1 fl. 30 kr. 
g) für das Ausziehen eines Zahns oder einer * 
a) im Hause des Wundarztees 13 bis 30 kr. 
6) im Hause des Kranken .. . A bis 36 kr. 
h) für das Stillen einer Blutung aus einer Zahnhohle mittelst Tamponade, 
Glüheisens u. s. v. . 306 bis 48 kr. 
20. Für eine Aderlässe, je nach der sleichten oder schwierigen Ausfuhrung derselben 
15 kr. bis 1 fl. 
21. Für Schröpfen 
a) bis zu 6 Köpfen. 833e kr. 
b) für jeden weiteren Ko ç ... . . .. A kr. 
22. Für-das Setzen von Blutegeln 
a) bis zu 6 Stücken je nach dem Zeitaufpande . . 18 bis 36 kr. 
b) auf jeden weiteen ...2 kr. 
23. Für Stillung von Blutungen aus Blutegelwunden. in außergewöhnlichen Fällen 
24 bis 36 kr. 
24. Für das Auflegen eines Blasenpflastres 12 bis 24 kr. 
25. Für das Auflegen eines Senftaisgs . 12 bis 24 kr. 
26. Für das Einlegen eines Eiterbands oder das einer rrw 1 fl. 30 kr. bis 2fl. 
für den Verband wöchentlicg 1 fl. 30 kr.
	        
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